Artikel 1
Die Bestimmungen des EG-Vertrags lassen die Anwendung der am 1. Januar 1994 in bezug auf die Ålandinseln geltenden Bestimmungen unberührt, die folgendes betreffen:
- die - in nichtdiskriminierender Weise anzuwendende - Einschränkung des Rechts natürlicher Personen, die nicht regionalen Bürgerstatus (hembygdsrätt/kotiseutuoikeus) der Ålandinseln besitzen, sowie juristischer Personen, ohne Genehmigung der zuständigen Behörden der Ålandinseln auf diesen Inseln Grundeigentum zu erwerben und zu besitzen;
- die - in nichtdiskriminierender Weise anzuwendende - Einschränkung des Rechts natürlicher Personen, die nicht regionalen Bürgerstatus (hembygdsrätt/kotiseutuoikeus) der Ålandinseln besitzen, oder juristischer Personen, sich ohne Genehmigung der zuständigen Behörden der Ålandinseln auf den Ålandinseln niederzulassen oder dort Dienstleistungen zu erbringen.
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