VIERTER TEIL
ÜBERGANGSMASSNAHMEN TITEL I INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN Artikel 31
Artikel 31
(1) Innerhalb der ersten beiden Jahre nach dem Beitritt führt jeder der neuen Mitgliedstaaten eine Wahl zum Europäischen Parlament durch, bei der die in Artikel 11 festgesetzte Anzahl von Abgeordneten durch das Volk in allgemeiner unmittelbarer Wahl nach Maßgabe des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments gewählt wird.
(2) Für die Zeit vom Beitritt bis zu der jeweiligen Wahl nach Absatz 1 werden die Abgeordneten der neuen Mitgliedstaaten im Europäischen Parlament durch die Parlamente dieser Staaten aus ihrer Mitte nach dem von dem betreffenden Staat festgelegten Verfahren ernannt.
(3) Jeder der neuen Mitgliedstaaten kann jedoch beschließen, Wahlen zum Europäischen Parlament in dem Zeitraum zwischen der Unterzeichnung und dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags gemäß dem dieser Akte beigefügten Protokoll Nr. 8 durchzuführen.
(4) Das Mandat der nach Absatz 1 oder Absatz 3 gewählten Abgeordneten endet zur gleichen Zeit wie das Mandat der in den derzeitigen Mitgliedstaaten für den Fünfjahreszeitraum 1994 - 1999 gewählten Abgeordneten.
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