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Artikel 15 EU-Beitrittsvertrag - Akte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 15

(1) Artikel 148 Absatz 2 des EG-Vertrags und Artikel 118 Absatz 2 des Euratom-Vertrags erhalten folgende Fassung:

„Ist zu einem Beschluß des Rates die qualifizierte Mehrheit erforderlich, so werden die Stimmen der Mitglieder wie folgt gewogen:

Belgien 5

Dänemark 3

Deutschland 10

Griechenland 5

Spanien 8

Frankreich 10

Irland 3

Italien 10

Luxemburg 2

Niederlande 5

Norwegen 3

Österreich 4

Portugal 5

Finnland 3

Schweden 4

Vereinigtes Königreich 10

Beschlüsse des Rates kommen zustande mit einer Mindeststimmenzahl

von

- vierundsechzig Stimmen in den Fällen, in denen die Beschlüsse

nach diesem Vertrag auf Vorschlag der Kommission zu fassen sind;

(2) Artikel J.3 Nummer 2 Unterabsatz 2 des EU-Vertrags erhält folgende Fassung:

„Bei den Beschlüssen des Rates, für die nach Unterabsatz 1 eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, werden die Stimmen der Mitglieder nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewogen; Beschlüsse kommen mit einer Mindeststimmenzahl von vierundsechzig Stimmen zustande, welche die Zustimmung von mindestens elf Mitgliedern umfassen.''

(3) Artikel K.4 Absatz 3 Unterabsatz 2 des EU-Vertrags erhält folgende Fassung:

„Ist für einen Beschluß des Rates die qualifizierte Mehrheit erforderlich, so werden die Stimmen der Mitglieder nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewogen; Beschlüsse kommen mit einer Mindeststimmenzahl von vierundsechzig Stimmen zustande, welche die Zustimmung von mindestens elf Mitgliedern umfassen.''

(4) Nummer 2 Unterabsatz 2 Satz 1 des dem EG-Vertrag beigefügten Protokolls über die Sozialpolitik erhält folgende Fassung:

„Abweichend von Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags kommen die Rechtsakte des Rates nach diesem Protokoll, die mit qualifizierter Mehrheit anzunehmen sind, mit einer Mindeststimmenzahl von vierundfünfzig Stimmen zustande.''

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