Artikel 15
(1) Artikel 148 Absatz 2 des EG-Vertrags und Artikel 118 Absatz 2 des Euratom-Vertrags erhalten folgende Fassung:
„Ist zu einem Beschluß des Rates die qualifizierte Mehrheit erforderlich, so werden die Stimmen der Mitglieder wie folgt gewogen:
Belgien 5
Dänemark 3
Deutschland 10
Griechenland 5
Spanien 8
Frankreich 10
Irland 3
Italien 10
Luxemburg 2
Niederlande 5
Norwegen 3
Österreich 4
Portugal 5
Finnland 3
Schweden 4
Vereinigtes Königreich 10
Beschlüsse des Rates kommen zustande mit einer Mindeststimmenzahl
von
- vierundsechzig Stimmen in den Fällen, in denen die Beschlüsse
nach diesem Vertrag auf Vorschlag der Kommission zu fassen sind;
- vierundsechzig Stimmen, welche die Zustimmung von mindestens elf Mitgliedern umfassen, in allen anderen Fällen.''
(2) Artikel J.3 Nummer 2 Unterabsatz 2 des EU-Vertrags erhält folgende Fassung:
„Bei den Beschlüssen des Rates, für die nach Unterabsatz 1 eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, werden die Stimmen der Mitglieder nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewogen; Beschlüsse kommen mit einer Mindeststimmenzahl von vierundsechzig Stimmen zustande, welche die Zustimmung von mindestens elf Mitgliedern umfassen.''
(3) Artikel K.4 Absatz 3 Unterabsatz 2 des EU-Vertrags erhält folgende Fassung:
„Ist für einen Beschluß des Rates die qualifizierte Mehrheit erforderlich, so werden die Stimmen der Mitglieder nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewogen; Beschlüsse kommen mit einer Mindeststimmenzahl von vierundsechzig Stimmen zustande, welche die Zustimmung von mindestens elf Mitgliedern umfassen.''
(4) Nummer 2 Unterabsatz 2 Satz 1 des dem EG-Vertrag beigefügten Protokolls über die Sozialpolitik erhält folgende Fassung:
„Abweichend von Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags kommen die Rechtsakte des Rates nach diesem Protokoll, die mit qualifizierter Mehrheit anzunehmen sind, mit einer Mindeststimmenzahl von vierundfünfzig Stimmen zustande.''
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