Artikel 150
(1) Die Übergangsmaßnahmen zur Anwendung der in dieser Akte nicht genannten Rechtsakte im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik einschließlich der Agrarstruktur, die infolge des Beitritts erforderlich sind, werden vor dem Beitritt nach dem Verfahren des Absatzes 3 erlassen und treten frühestens mit dem Beitritt in Kraft.
(2) Die Übergangsmaßnahmen nach Absatz 1 umfassen insbesondere die Anpassung der Rechtsakte, welche die Mitfinanzierung bestimmter Maßnahmen im Bereich der Statistik und der Ausgabenkontrolle zugunsten der derzeitigen Mitgliedstaaten vorsehen.
Sie können auch vorsehen, daß unter bestimmten Voraussetzungen Wirtschaftsteilnehmern des Privatsektors - natürlichen oder juristischen Personen -, die am 1. Januar 1995 Bestände von Erzeugnissen nach Artikel 138 Absatz 1 oder von deren Verarbeitungserzeugnissen halten, eine einzelstaatliche Beihilfe gewährt werden kann, die höchstens der Differenz zwischen dem in einem neuen Mitgliedstaat vor dem Beitritt festgestellten Preis und dem sich aus der Anwendung dieser Akte ergebenden Preis entspricht.
(3) Die Übergangsmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 werden vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission erlassen. Die Maßnahmen, die sich auf ursprünglich von der Kommission erlassene Rechtsakte beziehen, werden jedoch von diesem Organ nach den in Artikel 149 Absatz 1 genannten Verfahren erlassen.
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