KAPITEL I
BESTIMMUNGEN ÜBER EINZELSTAATLICHE BEIHILFEN Artikel 138
Artikel 138
(1) Während der Übergangszeit dürfen Norwegen, Österreich und Finnland vorbehaltlich der Genehmigung der Kommission den Erzeugern der landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse, die der Gemeinsamen Agrarpolitik unterliegen, in geeigneter Form degressive einzelstaatliche Übergangsbeihilfen gewähren.
Diese Beihilfen können insbesondere regional gestaffelt werden.
(2) Die Kommission genehmigt die Beihilfen nach Absatz 1
- in allen Fällen, in denen sich aus den von einem neuen Mitgliedstaat angeführten Umständen ergibt, daß zwischen dem Betrag der seinen Erzeugern je Erzeugnis vor dem Beitritt gezahlten Stützung und der Höhe der Stützung, die aufgrund der Gemeinsamen Agrarpolitik gezahlt werden kann, eine wesentliche Differenz besteht;
- bis zu einem Anfangsbetrag, der höchstens dieser Differenz entspricht.
Differenzen, die anfangs weniger als 10 vH betragen, gelten nicht
als wesentlich.
Die Genehmigung der Kommission wird jedoch
- in Übereinstimmung mit den internationalen Verpflichtungen der erweiterten Gemeinschaft erteilt;
- hinsichtlich Schweinefleisch, Eier und Geflügel den Preisangleichungen für Futtermittel Rechnung tragen;
- nicht für Tabak erteilt.
(3) Der Betrag der Stützung nach Absatz 2 wird für jedes landwirtschaftliche Grunderzeugnis berechnet. Berücksichtigt werden dabei insbesondere Preisstützungsmaßnahmen aufgrund von Interventionsmechanismen oder anderen Mechanismen sowie die Gewährung von Beihilfen, die an die Fläche, die Preise, die erzeugte Menge oder die Produktionseinheit gebunden sind, und die Gewährung von Beihilfen, die Betriebe für spezifische Erzeugnisse erhalten.
(4) Die Genehmigung der Kommission
* legt die höchstzulässige Anfangshöhe der Beihilfen, den Zeitplan
ihres Abbaus sowie gegebenenfalls die Voraussetzungen für ihre Gewährung fest, wobei auch sonstige Beihilfen aufgrund des Gemeinschaftsrechts, die nicht unter diesen Artikel fallen, berücksichtigt werden;
* wird vorbehaltlich der Anpassungen erteilt, die aufgrund
- der Entwicklung der Gemeinsamen Agrarpolitik,
- der Entwicklung des Preisniveaus in der Gemeinschaft
erforderlich werden können.
Erweisen sich derartige Anpassungen als erforderlich, so werden der Betrag der Beihilfe oder die Voraussetzungen für ihre Gewährung auf Ersuchen der Kommission oder auf der Grundlage einer Entscheidung der Kommission geändert.
(5) Unbeschadet der Absätze 1 bis 4 genehmigt die Kommission nach Absatz 1 insbesondere die in Anhang XIII vorgesehenen einzelstaatlichen Beihilfen im Rahmen und unter den Bedingungen jenes Anhangs.
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