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Artikel 6 WTO-Abkommen - Ursprungsregeln

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 6

Überprüfung

  1. 1. Das Komitee überprüft jährlich die Durchführung und Wirksamkeit der Teile II und III dieses Übereinkommens unter Bedachtnahme auf seine Zielsetzungen. Das Komitee unterrichtet jährlich den Rat für den Handel mit Waren über die Entwicklungen im Verlaufe der Überprüfungszeiträume.
  2. 2. Das Komitee überprüft die Bestimmungen der Teile I, II und III und schlägt notwendige Änderungen vor, um den Ergebnissen des Harmonisierungsarbeitsprogramms Rechnung zu tragen.
  3. 3. Das Komitee richtet im Einvernehmen mit dem Technischen Komitee einen Mechanismus ein, um Änderungen zu prüfen und vorzuschlagen, wobei es die im Artikel 9 angeführten Zielsetzungen und Grundsätze berücksichtigt. Dies kann Fälle einschließen, in denen die Regeln besser handhabbar gemacht oder unter Berücksichtigung neuer Herstellungsverfahren, die durch technologische Änderungen bewirkt werden, auf den neuesten Stand gebracht werden.

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