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Artikel 5 WTO-Abkommen - Ursprungsregeln

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 5

Informationen und Verfahren für die Änderung und Einführung neuer Ursprungsregeln

  1. 1. Jedes Mitglied stellt dem Sekretariat innerhalb von 90 Tagen nach dem für das Mitglied wirksamen Inkrafttreten des WTO-Abkommens seine Ursprungsregeln, richterlichen Entscheidungen und Verwaltungsanordnungen von allgemeiner Anwendung zur Verfügung, die sich auf die zu diesem Zeitpunkt in Kraft stehenden Ursprungsregeln beziehen. Wenn aus Versehen eine Ursprungsregelung nicht zur Verfügung gestellt worden ist, wird das betreffende Mitglied sie nach Bekanntwerden dieses Umstandes unverzüglich zur Verfügung stellen. Die erhaltenen Informationslisten sind im Sekretariat verfügbar und werden vom Sekretariat an die Mitglieder verteilt.
  2. 2. Im Verlaufe des im Artikel 2 vorgesehenen Zeitraums werden die Mitglieder, die andere als geringfügige Änderungen ihrer Ursprungsregeln einführen, oder die neue Ursprungsregeln einführen, die für die Zwecke dieses Artikels jede im Absatz 1 erwähnte Ursprungsregelung umfaßt und nicht dem Sekretariat zur Verfügung gestellt wurde, eine Mitteilung mindestens 60 Tage vor dem Inkrafttreten der geänderten oder neuen Regelung derart veröffentlichen, daß die interessierten Parteien in die Lage versetzt werden, die beabsichtigte Änderung oder Neueinführung einer Ursprungsregelung kennen zu lernen, außer es ergeben sich für ein Mitglied außergewöhnliche Umstände oder solche drohen sich zu ergeben. In diesen außergewöhnlichen Fällen veröffentlichen die Mitglieder sobald wie möglich die geänderte oder neue Regelung.

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