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Artikel 3 WTO-Abkommen - Ursprungsregeln

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 3

Disziplin nach dem Übergangszeitraum

Unter Berücksichtigung der Zielsetzung aller Mitglieder als ein Ergebnis des Harmonisierungsarbeitsprogramms nach Teil IV die Schaffung harmonisierter Ursprungsregeln zu erreichen, stellen die Mitglieder bei der Umsetzung der Ergebnisse des Harmonisierungsarbeitsprogramms sicher, daß:

  1. a) sie Ursprungsregeln in gleicher Weise für alle im Artikel 1 angeführten Zwecke anwenden;
  2. b) nach ihren Ursprungsregeln jenes Land als Ursprungsland einer bestimmten Ware festgelegt wird, in dem die Ware zur Gänze erzeugt worden ist, oder wenn mehr als ein Land an der Erzeugung der Ware beteiligt ist, das Land, in dem die letzte wesentliche Be- oder Verarbeitung stattgefunden hat;
  3. c) die Ursprungsregeln, die sie auf Einfuhren oder Ausfuhren anwenden, nicht strenger als die Ursprungsregeln sind, die sie zur Feststellung anwenden, ob eine Ware inländisch ist oder nicht, und nicht zwischen anderen Mitgliedern diskriminieren, unabhängig von der Verbundenheit der Hersteller der betreffenden Ware;
  4. d) die Ursprungsregeln in einer in sich übereinstimmenden, einheitlichen, unparteiischen und angemessenen Form vollzogen werden;
  5. e) ihre Gesetze, Verordnungen, richterlichen Entscheidungen und Verwaltungsanordnungen von allgemeiner Anwendung, die sich auf Ursprungsregeln beziehen, so veröffentlicht werden, als ob sie den Bestimmungen des Artikels X Absatz 1 des GATT 1994 unterlägen und mit ihnen im Einklang stünden;
  6. f) auf Antrag eines Exporteurs, Importeurs oder einer Person aus vertretbarem Anlaß, Feststellungen des Ursprungs sobald wie möglich gemacht werden, jedoch nicht später als 150 Tage nach dem Antrag auf solche Feststellungen, vorausgesetzt, daß alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt worden sind. Anträge auf solche Feststellungen werden vor Beginn des Handelsgeschäfts mit den betreffenden Waren entgegengenommen und können zu jeden späteren Zeitpunkt entgegengenommen werden. Solche Feststellungen bleiben für drei Jahre in Geltung, vorausgesetzt, daß die Tatsachen und Bedingungen, einschließlich der Ursprungsregeln, unter denen sie getroffen worden sind, weiterhin vergleichbar sind. Solche Feststellungen werden nicht länger in Geltung sein, wenn eine gegenteilige Entscheidung zur Feststellung bei einer Überprüfung im Sinne der lit. h getroffen wird, vorausgesetzt, daß die betroffenen Parteien im Voraus informiert werden. Solche Feststellungen werden vorbehaltlich den Bestimmungen der lit. i öffentlich zugänglich gemacht;
  7. g) falls Änderungen in ihren Ursprungsregeln oder neue Ursprungsregeln eingeführt werden, sie solche Änderungen, wie sie in ihren Gesetzen oder Verordnungen definiert sind und unbeschadet ihrer Gesetze oder Verordnungen nicht rückwirkend anwenden;
  8. h) jede Verwaltungstätigkeit, die sie in bezug auf die Feststellung des Ursprungs ausführen, ohne Verzögerung durch gerichtliche, schiedsgerichtliche oder Verwaltungsinstanzen oder Verfahren überprüfbar ist, unabhängig von der Behörde, die die Feststellung erlassen hat und die Änderung oder Aufhebung der Feststellung bewirken kann;
  9. i) alle Informationen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder die auf einer vertraulichen Grundlage für die Zwecke der Anwendung der Ursprungsregeln zur Verfügung gestellt werden, von den betreffenden Behörden streng vertraulich behandelt werden, die sie ohne ausdrückliche Erlaubnis der Person oder Regierung, die solche Informationen zur Verfügung stellen, nicht preisgeben, ausgenommen - soweit erforderlich - im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren.

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