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Anlage3 WTO-Abkommen - technische Handelshemmnisse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Anhang 3

KODEX DES GUTEN VERHALTENS FÜR DIE AUSARBEITUNG, ANNAHME UND ANWENDUNG VON NORMEN

Anlage3

Allgemeine Bestimmungen

A. Für die Zwecke dieses Kodex werden die Begriffsbestimmungen des Anhangs 1 zu diesem Übereinkommen angewandt.

B. Dieser Kodex liegt zur Annahme durch jede Normenorganisation im Gebiet eines Mitglieds der WTO auf, sei es eine Stelle der Zentralregierung, einer lokalen Regierungsstelle oder einer nichtstaatlichen Stelle; jeder staatlichen regionalen Normenorganisation, wobei ein Mitglied oder mehrere Mitglieder Mitglieder der WTO sind; jeder nichtstaatlichen regionalen Normenorganisation, wobei ein Mitglied oder mehrere Mitglieder ihren Sitz im Gebiet eines Mitglieds der WTO haben (im folgenden zusammengefaßt „Normenorganisationen'' und einzeln „Normenorganisation'' genannt).

C. Normenorganisationen, die diesen Kodex angenommen haben oder davon zurückgetreten sind, notifizieren diesen Umstand dem ISO/IEC-Informationszentrum in Genf. Die Notifikation enthält den Namen und die Anschrift der betreffenden Stelle und den Umfang ihrer gegenwärtigen und zu erwartenden Normungstätigkeiten. Die Notifikation kann entweder unmittelbar an das ISO/IEC-Informationszentrum oder durch die nationale Mitgliedsstelle bei der ISO/IEC, oder vorzugsweise je nach dem, durch das entsprechende nationale Mitglied oder die internationale Tochter der ISONET, gerichtet werden.

Materielle Bestimmungen

D. In bezug auf Normen gewähren die Normenorganisationen den Waren mit Ursprung im Gebiet jedes Mitglieds der WTO keine ungünstigere Behandlung als den gleichartigen Waren nationalen Ursprungs und gleichartigen Waren mit Ursprung in irgendeinem anderen Land.

E. Die Normenorganisationen stellen sicher, daß Normen nicht ausgearbeitet, angenommen oder angewandt werden in der Absicht oder mit der Wirkung, unnötige Hemmnisse für den internationalen Handel zu schaffen.

F. Sofern internationale Normen bestehen oder ihre Vollendung unmittelbar bevorsteht, wird die Normenorganisation diese oder entsprechende Teile hievon als Grundlage für die Normen, die sie entwickelt, verwenden, ausgenommen, wo solche internationale Normen oder entsprechende Teile hievon unwirksam oder ungeeignet sein würden, zum Beispiel wegen eines ungenügenden Schutzausmaßes oder grundlegender klimatischer oder geographischer Gegebenheiten oder grundlegender technologischer Probleme.

G. In der Absicht, Normen auf möglichst breiter Grundlage zu harmonisieren, wird die Normenorganisation in angemessener Weise im Rahmen ihrer Möglichkeiten bei der Ausarbeitung internationaler Normen betreffend den Gegenstand für welchen sie Normen angenommen hat oder anzunehmen beabsichtigt, durch entsprechende internationale Normenorganisationen voll teilnehmen. Für Normenorganisationen im Gebiet eines Mitglieds findet die Teilnahme an einer bestimmten internationalen Normungstätigkeit, wenn immer möglich, durch eine Delegation statt, die alle Normenorganisationen im Gebiet vertritt, das Normen betreffend den Gegenstand, auf den sich die internationale Normungstätigkeit bezieht, angenommen hat oder anzunehmen beabsichtigt.

H. Die Normenorganisation im Gebiet eines Mitglieds unternimmt jede Anstrengung, Doppelgeleisigkeit oder Überschneidung mit der Arbeit anderer Normenorganisationen auf dem nationalen Gebiet oder mit der Arbeit entsprechender internationaler Normenorganisationen zu vermeiden. Sie werden auch jede Anstrengung unternehmen, nationalen Konsens über die Normen, die sie entwickeln, zu erreichen. In gleicher Weise werden die regionalen Normenorganisationen jede Anstrengung unternehmen, Doppelgeleisigkeit oder Überschneidung mit der Arbeit entsprechender internationaler Normenorganisationen zu vermeiden.

I. Soweit angebracht, umschreibt die Normenorganisation die Normen eher in bezug auf die Gebrauchstauglichkeit als in bezug auf Konstruktion oder beschreibende Merkmale.

J. Mindestens einmal alle sechs Monate veröffentlicht die Normenorganisation ein Arbeitsprogramm mit ihrem Namen und Anschrift, den Normen, die sie laufend ausarbeitet und die sie im vorangegangenen Zeitraum angenommen hat. Eine Norm ist von dem Zeitpunkt an in Ausarbeitung, in dem eine Entscheidung getroffen wurde, eine Norm zu entwickeln bis zu ihrer Annahme. Die Titel der bestimmten Normenentwürfe werden auf Ersuchen in englischer, französischer oder spanischer Sprache zur Verfügung gestellt. Eine Mitteilung über das Bestehen des Arbeitsprogramms wird in einer nationalen oder gegebenenfalls regionalen Fachzeitschrift über Normungstätigkeiten veröffentlicht.

Das Arbeitsprogramm wird für jede Norm in Übereinstimmung mit den ISONET-Regeln die den Gegenstand betreffende Klassifikation, den in der Entwicklung der Norm erreichten Stand und die Hinweise auf internationale Normen, die als Grundlage genommen wurden, angeben. Spätestens zum Zeitpunkt der Veröffentlichung ihres Arbeitsprogramms wird die Normenorganisation dessen Bestehen dem ISO/IEC-Informationszentrum in Genf notifizieren. Die Notifikation enthält den Namen und die Anschrift der Normenorganisation, den Namen und Nummer der Fachzeitschrift, in der das Arbeitsprogramm veröffentlicht ist, den Zeitraum für den das Arbeitsprogramm gilt, gegebenenfalls den Preis und wo es erhältlich ist. Die Notifikation kann unmittelbar an das ISO/IEC-Informationszentrum oder vorzugsweise, je nach dem, durch das entsprechende nationale Mitglied oder die internationale Tochter der ISONET gerichtet werden.

K. Das nationale Mitglied der ISO/IEC wird jede Anstrengung unternehmen, Mitglied bei ISONET zu werden oder eine andere Stelle beauftragen, Mitglied zu werden, wie auch die fortgeschrittenste mögliche Art der Mitgliedschaft für ein ISONET-Mitglied zu erlangen. Andere Normenorganisationen werden jede Anstrengung unternehmen, sich mit dem ISONET-Mitglied zu assoziieren.

L. Vor Annahme einer Norm gewährt die Normenorganisation einen Zeitraum von mindestens 60 Tagen für die Unterbreitung von Stellungnahmen zum Normenentwurf durch interessierte Parteien im Gebiet eines Mitglieds der WTO. Dieser Zeitraum kann aber in Fällen, in denen dringende Angelegenheiten der Sicherheit, Gesundheit oder Umwelt entstehen oder zu entstehen drohen, verkürzt werden. Spätestens zum Beginn des Zeitraums für Stellungnahmen veröffentlicht die Normen organisation eine Mitteilung, die den Zeitraum für Stellungnahmen in der im Absatz J genannten Fachzeitschrift ankündigt. Solche Notifikationen schließen soweit möglich ein, ob der Normenentwurf von entsprechenden internationalen Normen abweicht.

M. Auf Ersuchen jeder interessierten Partei im Gebiet eines Mitglieds der WTO wird die Normenorganisation unverzüglich eine Kopie des Normenentwurfs, den sie für Stellungnahmen unterbreitet hat, zur Verfügung stellen oder Vorsorge hiefür treffen. Alle für diese Dienstleistungen verrechneten Gebühren werden, abgesehen von den tatsächlichen Kosten für die Versendung, dieselben für inländische wie für ausländische Parteien sein.

N. Die Normenorganisation zieht bei der weiteren Ausarbeitung der Normen die während des Zeitraums für Stellungnahmen erhaltenen Stellungnahmen in Betracht. Stellungnahmen, die durch Normenorganisationen, die diesen Kodex des guten Verhaltens angenommen haben, erhalten wurden, werden auf Ersuchen so rasch wie möglich beantwortet. Die Antwort enthält eine Erläuterung, warum eine Abweichung von entsprechenden internationalen Normen notwendig ist.

O. Wenn eine Norm angenommen wurde, wird sie unverzüglich veröffentlicht.

P. Auf Ersuchen jeder interessierten Partei im Gebiet eines Mitglieds der WTO wird die Normenorganisation unverzüglich eine Kopie ihres jüngsten Arbeitsprogramms oder einer von ihr geschaffenen Norm zur Verfügung stellen oder Vorsorge hiefür treffen. Alle für diese Dienstleistungen verrechneten Gebühren werden, abgesehen von den tatsächlichen Kosten für die Versendung, dieselben für inländische wie für ausländische Parteien sein.

Q. Die Normenorganisation wird wohlwollend prüfen und angemessene Gelegenheit für Konsultationen betreffend Vertretungen, die von Normenorganisationen, die diesen Kodex des guten Verhaltens angenommen haben, entsandt wurden, mit bezug auf die Tätigkeit dieses Kodex bieten. Sie wird jede Anstrengung zur Bereinigung von Beschwerden unternehmen.

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