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Anlage2 WTO-Abkommen - technische Handelshemmnisse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Anhang 2

TECHNISCHE SACHVERSTÄNDIGENGRUPPEN

Anlage2

Die folgenden Verfahren gelten für die nach Artikel 14 eingesetzten technischen Sachverständigengruppen.

  1. 1. Technische Sachverständigengruppen stehen unter der Aufsicht des Untersuchungsausschusses. Ihre Mandate und genauen Arbeitsverfahren werden vom Untersuchungsausschuß beschlossen, dem sie berichten.
  2. 2. Die Teilnahme an technischen Sachverständigengruppen ist auf fachlich anerkannte Personen mit Erfahrung auf dem betreffenden Gebiet beschränkt.
  3. 3. Staatsbürger der Streitparteien werden ohne gemeinsame Zustimmung der Streitparteien nicht in einer technischen Sachverständigengruppe mitarbeiten, außer wenn unter besonderen Umständen der Untersuchungsausschuß befindet, daß der Bedarf an einem wissenschaftlichen Fachgutachten anders nicht gedeckt werden kann. Öffentliche Bedienstete der Streitparteien dürfen in einer technischen Sachverständigengruppe nicht mitarbeiten. Die Mitglieder einer technischen Sachverständigengruppe handeln in ihrer persönlichen Eigenschaft und nicht als Regierungsvertreter noch als Vertreter einer Organisation. Die Regierungen oder Organisationen werden ihnen daher keine Weisungen in bezug auf die der Sachverständigengruppe vorliegenden Angelegenheiten erteilen.
  4. 4. Technische Sachverständigengruppen können konsultieren und Informationen und technischen Rat von jeder ihnen geeignet erscheinenden Quelle einholen. Bevor eine technische Sachverständigengruppe solche Informationen oder solchen Rat von einer Quelle innerhalb der Jurisdiktion eines Mitglieds einholt, wird sie die Regierung dieses Mitglieds in Kenntnis setzen. Jedes Mitglied wird unverzüglich und vollständig jedes Ersuchen einer technischen Sachverständigengruppe um solche Informationen, die sie für notwendig und angemessen hält, beantworten.
  5. 5. Die Streitparteien haben Zugang zu allen einer technischen Sachverständigengruppe erteilten einschlägigen Auskünften, sofern diese nicht vertraulicher Natur sind. Der technischen Sachverständigengruppe erteilte vertrauliche Auskünfte dürfen ohne formelle Zustimmung der diese Auskunft erteilenden Regierung, Organisation oder Person nicht preisgegeben werden. Wird von der technischen Sachverständigengruppe eine Auskunft verlangt, die sie aber nicht preisgeben darf, so stellt die Regierung, Organisation oder Person, die die Auskunft erteilt hat, eine nichtvertrauliche Zusammenfassung der Auskunft zur Verfügung.
  6. 6. Die technische Sachverständigengruppe unterbreitet den betreffenden Mitgliedern einen Berichtsentwurf, um deren Stellungnahmen zu erhalten; sie wird diese im Schlußbericht gegebenenfalls berücksichtigen. Dieser Bericht wird auch den betreffenden Mitgliedern übergeben, wenn er dem Untersuchungsausschuß unterbreitet wird.

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