vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 1 WTO-Abkommen - technische Handelshemmnisse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 1

Allgemeine Bestimmungen

1.1 Die allgemeinen Begriffe für Normung und Verfahren zur Konformitätsbewertung haben normalerweise unter Berücksichtigung ihres Zusammenhangs und im Hinblick auf die Ziele und Zwecke dieses Übereinkommens die Bedeutung, die ihnen durch die im Rahmen der Vereinten Nationen angenommenen Definitionen und durch internationale Normenorganisationen gegeben wurden.

1.2 Für die Zwecke dieses Übereinkommens werden jedoch die Begriffe in der im Anhang 1 angeführten Bedeutung verwendet.

1.3 Alle Waren, einschließlich industrieller und landwirtschaftlicher Erzeugnisse, fallen unter dieses Übereinkommen.

1.4 Einkaufsspezifikationen, die von staatlichen Stellen für die Erzeugung oder den Verbrauch durch staatliche Stellen erstellt werden, fallen nicht unter dieses Übereinkommen, sondern sind Gegenstand des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen gemäß seinem Anwendungsbereich.

1.5 Die Bestimmungen dieses Übereinkommens finden auf sanitäre und phytosanitäre Maßnahmen, wie sie im Anhang A des Übereinkommens über die Anwendung sanitärer und phytosanitärer Maßnahmen beschrieben sind, keine Anwendung.

1.6 Jede Bezugnahme in diesem Übereinkommen auf technische Vorschriften, Normen und Verfahren zur Konformitätsbewertung in diesem Übereinkommen ist so auszulegen, daß sie auch alle Änderungen hierzu sowie alle Ergänzungen der Regeln oder deren Warenkreis, ausgenommen Änderungen und Ergänzungen unbedeutender Art, umfaßt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)