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WTO-Abkommen - technische Handelshemmnisse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 0

WTO-Abkommen - technische Handelshemmnisse

Kurztitel

WTO-Abkommen - technische Handelshemmnisse

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1995

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Langtitel

Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO-Abkommen) samt Schlußakte, Anhängen, Beschlüssen und Erklärungen der Minister sowie österreichischen Konzessionslisten betreffend landwirtschaftliche und nichtlandwirtschaftliche Produkte und österreichische Verpflichtungslisten betreffend Dienstleistungen

(Übersetzung)

ÜBEREINKOMMEN ÜBER TECHNISCHE HANDELSHEMMNISSE

StF: BGBl. Nr. 1/1995 (NR: GP XVIII RV 1646 AB 1792 S. 171 . BR: AB 4875 S. 589 .)

Änderung

(Anm.: etwaige idF-Liste siehe Stammvertrag)

Präambel/Promulgationsklausel

Die Mitglieder,

im Hinblick auf die Multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde;

in dem Wunsch, die Ziele des GATT 1994 zu fördern;

in Anerkennung des bedeutenden Beitrages, den internationale Normen

und Systemen der Konformitätsbewertung durch Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Erzeugung und Erleichterung des internationalen Handels in dieser Hinsicht leisten können;

in dem Wunsch, die Entwicklung solcher internationaler Normen und Systeme der Konformitätsbewertung zu ermutigen;

in dem Wunsch, dennoch sicherzustellen, daß technische Vorschriften und Normen, einschließlich Erfordernisse der Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung sowie Verfahren zur Konformitätsbewertung mit technischen Vorschriften und Normen keine unnötigen Hemmnisse für den internationalen Handel schaffen;

in Anerkennung, daß kein Land gehindert werden soll, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Qualität seiner Ausfuhren zu erhalten, das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen sowie die Umwelt zu schützen oder irreführende Praktiken im geeignet erachteten Ausmaß zu verhindern, sofern solche Maßnahmen nicht so angewandt werden, daß sie als Mittel einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung von Ländern, in denen die gleichen Verhältnisse bestehen, oder eine verschleierte Beschränkung des internationalen Handels darstellen und sonst mit den Bestimmungen dieses Übereinkommen übereinstimmen;

in Anerkennung, daß kein Land daran gehindert werden soll, für den Schutz seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen notwendige Maßnahmen zu treffen;

in Anerkennung des Beitrags, den die internationale Normung zum Technologietransfer aus entwickelten Ländern nach Entwicklungsländern leisten kann;

in Anerkennung, daß für die Entwicklungsländer bei der Ausarbeitung und Anwendung technischer Vorschriften und Normen und von Verfahren für die Konformitätsbewertung mit technischen Vorschriften und Normen besondere Schwierigkeiten auftreten können und in dem Wunsch, sie bei ihren Bemühungen auf diesem Gebiet zu unterstützen; kommen hiermit wie folgt überein:

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