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Artikel 11 WTO-Abkommen - technische Handelshemmnisse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 11

Technischer Beistand für andere Mitglieder

11.1 Die Mitglieder beraten auf Ersuchen andere Mitglieder, vor allem die Entwicklungsland-Mitglieder, bei der Ausarbeitung technischer Vorschriften.

11.2 Die Mitglieder beraten auf Ersuchen andere Mitglieder, vor allem die Entwicklungsland-Mitglieder und gewähren ihnen zu gegenseitig vereinbarten Modalitäten und Bedingungen technischen Beistand bei der Errichtung nationaler Normenorganisationen sowie die Teilnahme an internationalen Normenorganisationen; sie ermutigen ihre eigenen Normenorganisationen das gleiche zu tun.

11.3 Die Mitglieder treffen auf Ersuchen die ihnen verfügbaren angemessenen Maßnahmen, um für Normsetzungsorgane in ihrem Gebiet Vorkehrungen zu treffen, andere Mitglieder, vor allem Entwicklungsland-Mitglieder zu beraten und gewähren ihnen zu gegenseitig vereinbarten Modalitäten und Bedingungen technischen Beistand:

11.3.1 zur Errichtung von Normsetzungsorganen oder Stellen für die Feststellung der Übereinstimmung mit technischen Vorschriften; und 11.3.2 bei Methoden, die für die Erfüllung ihrer technischen

Vorschriften am besten geeignet sind.

11.4 Die Mitglieder treffen auf Ersuchen die ihnen verfügbaren angemessenen Maßnahmen zwecks Vorkehrung zur Beratung anderer Mitglieder, vor allem der Entwicklungsland-Mitglieder und gewähren ihnen zu gegenseitig vereinbarten Modalitäten und Bedingungen technischen Beistand bei der Errichtung von Stellen für die Feststellung der Übereinstimmung mit Normen, die im Gebiet des ersuchenden Mitglieds angenommen wurden.

11.5 Die Mitglieder beraten auf Ersuchen andere Mitglieder, vor allem die Entwicklungsland-Mitglieder und gewähren ihnen zu gegenseitig vereinbarten Modalitäten und Bedingungen technischen Beistand hinsichtlich der von ihren Erzeugern zu unternehmenden Schritte, wenn sie Zugang zu den Systemen für die Feststellung der Übereinstimmung wünschen, die von staatlichen oder nichtstaatlichen Stellen im Gebiet des ersuchten Mitglieds durchgeführt werden.

11.6 Mitglieder, die Mitglieder bei oder Teilnehmer an internationalen oder regionalen Systemen für die Feststellung der Übereinstimmung sind, beraten auf Ersuchen andere Mitglieder, vor allem die Entwicklungsland-Mitglieder und gewähren ihnen zu gegenseitig vereinbarten Modalitäten und Bedingungen technischen Beistand bei der Errichtung der Institutionen und des rechtlichen Rahmens, die es ihnen ermöglichen, die Verpflichtungen der Mitgliedschaft oder Teilnahme zu erfüllen.

11.7 Die Mitglieder ermutigen auf Ersuchen die Stellen in ihren Gebieten, die Mitglieder bei oder Teilnehmer an internationalen oder regionalen Systemen für die Feststellung der Übereinstimmung sind, andere Mitglieder, vor allem die Entwicklungsland-Mitglieder, zu beraten; sie sollen deren Ersuchen um technischen Beistand bei der Errichtung von Institutionen prüfen, die es den zuständigen Stellen in ihren Gebieten ermöglichen würden, die Verpflichtungen der Mitgliedschaft oder Teilnahme zu erfüllen.

11.8 Bei Beratung und technischem Beistand für andere Mitglieder im Sinne der Absätze 1 bis 7 geben die Mitglieder den Bedürfnissen der am wenigsten entwickelten Entwicklungsland-Mitglieder Vorrang.

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