vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 10 WTO-Abkommen - technische Handelshemmnisse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

INFORMATION UND BEISTAND

Artikel 10

Information über technische Vorschriften, Normen und Verfahren zur Feststellung der Übereinstimmung

10.1 Jedes Mitglied stellt sicher, daß es eine Auskunftsstelle gibt, die in der Lage ist, alle sinnvollen Anfragen von Mitgliedern und interessierten Parteien anderer Mitglieder zu beantworten, wie auch die entsprechenden Dokumente zur Verfügung zu stellen, betreffend:

10.1.1 technische Vorschriften, die in seinem Gebiet von zentralen oder lokalen Regierungsstellen, nichtstaatlichen Stellen, die durch Gesetz ermächtigt sind, eine technische Vorschrift durchzusetzen oder von regionalen Normenorganisationen, denen solche Stellen als Mitglieder oder Teilnehmer angehören, angenommen oder vorgeschlagen wurden;

10.1.2 Normen, die in seinem Gebiet von zentralen oder lokalen Regierungsstellen oder von regionalen Normenorganisationen, denen solche Stellen als Mitglieder oder Teilnehmer angehören, angenommen oder vorgeschlagen wurden;

10.1.3 Verfahren zur Feststellung der Übereinstimmung oder solche vorgeschlagenen Verfahren, die in seinem Gebiet durch zentrale oder lokale Regierungsstellen oder nichtstaatlichen Stellen, die gesetzlich ermächtigt sind, eine technische Vorschrift durchzusetzen oder durch regionale Stellen, denen diese Stellen als Mitglieder oder Teilnehmer angehören, durchgeführt werden;

10.1.4 die Mitgliedschaft oder Teilnahme des Mitglieds oder der entsprechenden zentralen oder lokalen Regierungsstellen in seinem Gebiet bei internationalen und regionalen Normenorganisationen und Systemen für die Feststellung der Übereinstimmung, wie auch bei bilateralen und multilateralen Vereinbarungen im Rahmen dieses Übereinkommens; sie werden ebenfalls in der Lage sein, angemessene Informationen über die Bestimmungen solcher Systeme und Vereinbarungen zu geben;

10.1.5 die Stellen, bei denen Bekanntmachungen gemäß diesem Übereinkommen veröffentlicht werden, oder Mitteilungen darüber, wo die entsprechenden Informationen erhältlich sind;

und 10.1.6 den Sitz der im Absatz 3 erwähnten Auskunftsstellen.

10.2 Wenn jedoch aus rechtlichen oder verwaltungstechnischen Gründen mehr als eine Auskunftsstelle durch ein Mitglied errichtet wird, stellt dieses Mitglied den anderen Mitgliedern eine vollständige und eindeutige Information über den Verantwortungsbereich jeder dieser Auskunftsstellen zur Verfügung. Darüber hinaus wird dieses Mitglied sicherstellen, daß an eine unzuständige Auskunftsstelle gerichtete Anfragen unverzüglich an die zuständige Auskunftsstelle weitergeleitet werden.

10.3 Jedes Mitglied trifft die ihm verfügbaren angemessenen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß eine oder mehrere Auskunftsstellen bestehen, die in der Lage sind, alle sinnvollen Anfragen anderer Mitglieder oder interessierter Parteien anderer Mitglieder zu beantworten, wie auch die entsprechenden Dokumente oder Informationen zur Verfügung zu stellen, wo diese erhältlich sind und folgendes betreffen:

10.3.1 alle in seinem Gebiet von nichtstaatlichen Normenorganisationen oder von regionalen Normenorganisationen, denen diese Stellen als Mitglieder oder Teilnehmer angehören, angenommenen oder vorgeschlagenen Normen; und 10.3.2 alle Verfahren zur Feststellung der Übereinstimmung oder

vorgeschlagenen Verfahren zur Feststellung der Übereinstimmung, die in seinem Gebiet von nichtstaatlichen Stellen oder regionalen Stellen, dem diese Stellen als Mitglieder oder Teilnehmer angehören, durchgeführt werden;

10.3.3 die Mitgliedschaft und Teilnahme entsprechender nichtstaatlicher Stellen in seinem Gebiet an internationalen oder regionalen Normenorganisationen und Systemen zur Feststellung der Übereinstimmung, wie auch an bilateralen und multilateralen Vereinbarungen im Rahmen dieses Übereinkommens; sie werden ebenso in der Lage sein, angemessene Informationen über die Bestimmungen solcher Systeme und Vereinbarungen zur Verfügung zu stellen.

10.4 Die Mitglieder treffen die ihnen verfügbaren angemessenen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß Kopien von Dokumenten, die von anderen Mitgliedern oder interessierten Parteien anderer Mitglieder in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens verlangt werden, zum selben Preis (wenn überhaupt) geliefert werden, der außer den tatsächlichen Versandkosten derselbe ist für die Staatsangehörigen *1) des betreffenden Mitglieds und jedes anderen Mitglieds.

10.5 Die entwickelten Mitgliedsländer stellen auf Ersuchen anderer Mitglieder Übersetzungen der von einer bestimmten Notifikation umfaßten Dokumente oder im Falle umfangreicher Dokumente Zusammenfassungen solcher Dokumente, in englischer, französischer oder spanischer Sprache zur Verfügung.

10.6 Das Sekretariat stellt nach Erhalt von Notifikationen gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens allen interessierten internationalen Normenorganisationen und Stellen zu Feststellung der Übereinstimmung Kopien zur Verfügung und lenkt die Aufmerksamkeit der Entwicklungsland-Mitglieder auf alle Notifikationen, die Waren von besonderem Interesse für sie betreffen.

10.7 Wenn immer ein Mitglied mit irgendeinem anderen Land oder Ländern eine Vereinbarung über Fragen betreffend technische Vorschriften, Normen oder Verfahren zur Feststellung der Übereinstimmung erzielt hat, die eine bedeutende Auswirkung auf den Handel mindestens eines Mitglieds, das Partei dieser Vereinbarung ist, wird es den anderen Mitgliedern im Wege des Sekretariats die von der Vereinbarung erfaßten Waren mit einer kurzen Beschreibung der Vereinbarung notifizieren. Die betroffenen Mitglieder werden eingeladen, auf Ersuchen in Konsultationen mit anderen Mitgliedern zum Zwecke des Abschlusses ähnlicher Vereinbarungen oder der Regelung ihrer Teilnahme an solchen Vereinbarungen, einzutreten.

10.8 Nichts in diesem Übereinkommen verlangt:

10.8.1 die Veröffentlichung der Texte in einer anderen als der Amtssprache des Mitglieds;

10.8.2 die Überlassung von Einzelheiten oder Kopien von Entwürfen in einer anderen als der Amtssprache des Mitglieds, mit Ausnahme wie im Absatz 5 festgelegt; oder 10.8.3 Angaben zu liefern, deren Weitergabe ihrer Meinung nach ihren

wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft.

10.9 Die Notifikationen an das Sekretariat erfolgen in englischer, französischer oder spanischer Sprache.

10.10 Die Mitglieder bestimmen eine einzige staatliche Stelle, die auf innerstaatlicher Ebene für die Durchführung der Bestimmungen über die Notifikationsverfahren gemäß diesem Übereinkommen, ausgenommen jener im Anhang 3, verantwortlich ist.

10.11 Wenn jedoch aus rechtlichen oder verwaltungstechnischen Gründen die Verantwortung für Notifikationsverfahren auf zwei oder mehr zentrale staatliche Stellen verteilt ist, stellt das betreffende Mitglied den anderen Mitgliedern eine vollständige und eindeutige Information über den Verantwortungsbereich jeder dieser Stellen zur Verfügung.

---------------------------------------------------------------------

*1) „Staatsangehörige'' bedeutet in diesem Zusammenhang, im Falle eines eigenen Zollgebiets, das Mitglied der WTO ist, eine natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder tatsächlicher oder wirksamer industrieller oder Handelsniederlassung in diesem Zollgebiet.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)