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Artikel 12 WTO-Abkommen - technische Handelshemmnisse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Artikel 12

Besondere und differenzierte Behandlung von Entwicklungsland-Mitgliedern

12.1 Die Mitglieder gewähren den Entwicklungsland-Mitgliedern zu diesem Übereinkommen auf Grund der folgenden Bestimmungen sowie auf Grund der entsprechenden Bestimmungen anderer Artikel dieses Übereinkommens eine differenzierte und günstigere Behandlung.

12.2 Die Mitglieder schenken den Bestimmungen dieses Übereinkommens betreffend die Rechte und Pflichten der Entwicklungsland-Mitglieder besondere Aufmerksamkeit und ziehen bei der Durchführung dieses Übereinkommens sowohl innerstaatlich wie auch bei der Handhabung der internationalen Vereinbarung dieses Übereinkommens die besonderen Entwicklungs-, Finanz- und Handelsbedürfnisse der Entwicklungsland-Mitglieder in Betracht.

12.3 Die Mitglieder ziehen bei der Ausarbeitung und Anwendung technischer Vorschriften, Normen und Verfahren zur Feststellung der Übereinstimmung die besonderen Entwicklungs-, Finanz- und Handelsbedürfnisse der Entwicklungsland-Mitglieder in Betracht, um sicherzustellen, daß solche technischen Vorschriften, Normen und Verfahren zur Feststellung der Übereinstimmung keine unnötigen Hemmnisse für die Ausfuhren von Entwicklungsland-Mitgliedern schaffen.

12.4 Die Mitglieder anerkennen, daß trotz Bestehens internationaler Normen, Richtlinien und Empfehlungen, Entwicklungsland-Mitglieder in ihren besonderen technologischen und sozialwirtschaftlichen Bedingungen gewisse technische Vorschriften, Normen oder Verfahren zur Feststellung der Übereinstimmung mit dem Ziel annehmen, einheimische Technologie und Erzeugungsmethoden und Erzeugungsverfahren mit ihren Entwicklungsbedürfnissen vereinbar zu halten. Die Mitglieder anerkennen daher, daß von Entwicklungsland-Mitgliedern nicht erwartet werden soll, internationale Normen, die für ihre Entwicklungs-, Finanz- und Handelsbedürfnisse nicht geeignet sind, als Grundlage für ihre technischen Vorschriften oder Normen einschließlich der Prüfmethoden, zu verwenden.

12.5 Die Mitglieder treffen die ihnen verfügbaren angemessenen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß internationale Normenorganisationen und internationale Systeme zur Feststellung der Übereinstimmung in einer Art und Weise organisiert und geführt werden, die eine aktive und repräsentative Teilnahme der zuständigen Stellen aller Mitglieder erleichtert, wobei die besonderen Probleme der Entwicklungsland-Mitglieder in Betracht gezogen werden.

12.6 Die Mitglieder treffen die ihnen verfügbaren angemessenen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß internationale Normenorganisationen auf Ersuchen von Entwicklungsland-Mitgliedern die Möglichkeit, internationale Normen für Waren von besonderem Interesse von Entwicklungsland-Mitgliedern prüfen und soweit durchführbar, solche ausarbeiten.

12.7 Die Mitglieder gewähren nach Artikel 11 technischen Beistand an Entwicklungsland-Mitglieder, um sicherzustellen, daß die Ausarbeitung und Anwendung technischer Vorschriften, Normen und Verfahren zur Feststellung der Übereinstimmung keine unnötigen Hemmnisse für die Ausweitung und Diversifizierung der Ausfuhren der Entwicklungsland-Mitglieder schaffen. Bei Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für den technischen Beistand wird der Entwicklungsstand des ersuchenden Mitglieds, vor allem der am wenigsten entwickelten Entwicklungsland-Mitglieder, in Betracht gezogen.

12.8 Es wird anerkannt, daß Entwicklungsland-Mitglieder auf dem Gebiet der Ausarbeitung und Anwendung technischer Vorschriften, Normen und Verfahren zur Feststellung der Übereinstimmung, besonderen Problemen, einschließlich solcher institutioneller und infrastruktureller Art gegenüberstehen können. Es wird weiters anerkannt, daß die besonderen Entwicklungs- und Handelsbedürfnisse der Entwicklungsland-Mitglieder, sowie der Stand ihrer technologischen Entwicklung diese Länder daran hindern können, ihre Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen voll zu erfüllen. Daher werden die Mitglieder diese Tatsache voll in Betracht ziehen. Um sicherzustellen, daß die Entwicklungsland-Mitglieder dieses Übereinkommen einhalten können, ist somit das im Artikel 13 vorgesehene Komitee für technische Handelshemmnisse (in diesem Übereinkommen „Komitee" genannt) ermächtigt, auf Ersuchen ganz oder teilweise genaue, zeitlich begrenzte Ausnahmen von den Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen zu gewähren. Bei Prüfung derartiger Ersuchen zieht das Komitee die besonderen Probleme bei der Ausarbeitung und Anwendung technischer Vorschriften, Normen und Verfahren zur Feststellung der Übereinstimmung ebenso in Betracht, wie die besonderen Entwicklungs- und Handelsbedürfnisse des Entwicklungsland-Mitglieds wie auch den Stand seiner technologischen Entwicklung, die dieses Land daran hindern können, seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen voll zu erfüllen. Das Komitee zieht vor allem die besonderen Probleme der am wenigsten entwickelten Entwicklungsland-Mitglieder in Betracht.

12.9 Bei Konsultationen behalten die entwickelten Mitgliedsländer die besonderen Schwierigkeiten im Auge, die sich für Entwicklungsland-Mitglieder bei der Ausarbeitung und Durchführung von Normen, technischen Vorschriften und Verfahren zur Feststellung der Übereinstimmung ergeben; in dem Wunsch, die Entwicklungsland-Mitglieder bei ihren Bemühungen auf diesem Gebiet zu unterstützen, ziehen die entwickelten Mitgliedsländer die besonderen Finanz-, Handels- und Entwicklungsbedürfnisse der Entwicklungsland-Mitglieder in Betracht.

12.10 Das Komitee überprüft in bestimmten Zeitabständen die in diesem Übereinkommen festgelegte, den Entwicklungsland-Mitgliedern auf nationaler und internationaler Ebene gewährte besondere und differenzierte Behandlung.

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