vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 9 WTO-Abkommen - technische Handelshemmnisse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 9

Internationale und regionale Systeme

9.1 Wenn ein positiver Nachweis der Übereinstimmung mit einer technischen Vorschrift oder Norm verlangt wird, werden die Mitglieder, wenn immer möglich, internationale Systeme für die Feststellung der Übereinstimmung ausarbeiten und annehmen sowie Mitglieder dieser Systeme werden oder daran teilnehmen.

9.2 Die Mitglieder treffen die ihnen verfügbaren angemessenen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß internationale und regionale Systeme für die Feststellung der Übereinstimmung, bei denen entsprechende Stellen in ihren Gebieten Mitglieder oder Teilnehmer sind, die Bestimmungen der Artikel 5 und 6 einhalten. Darüber hinaus treffen die Mitglieder keine Maßnahmen, die mittelbar oder unmittelbar zur Folge haben, solche Systeme aufzufordern oder zu veranlassen, in einer mit den Bestimmungen der Artikel 5 und 6 unvereinbaren Weise zu handeln.

9.3 Die Mitglieder stellen sicher, daß sich ihre zentralen Regierungsstellen auf internationale und regionale Systeme für die Feststellung der Übereinstimmung nur in dem Maße stützen, als diese Systeme den Bestimmungen der Artikel 5 und 6, soweit anwendbar, entsprechen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)