Artikel 7
Ausfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung
- 1. Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und der Slowakischen Republik werden keine neuen Ausfuhrzölle oder Abgaben mit gleicher Wirkung mehr eingeführt.
- 2. Mit dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigen die EFTA-Staaten und die Slowakische Republik alle Ausfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung, sofern Anhang V nichts anderes festlegt.
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