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Artikel 6 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Slowakei

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1992

Artikel 6

Fiskalzölle

  1. 1. Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 von Artikel 4 finden auch auf Fiskalzölle Anwendung, sofern Protokoll C nichts anders festlegt.
  2. 2. Die Vertragsparteien können Fiskalzölle oder den Fiskalanteil eines Zolles durch eine interne Abgabe ersetzen.

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