Identitätsnachweis
§ 9
Der Prüfungswerber hat bei Antritt der schriftlichen und der mündlichen Prüfung seine Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Identitätsnachweis
§ 9
Der Prüfungswerber hat bei Antritt der schriftlichen und der mündlichen Prüfung seine Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen.
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