Verständigung vom Prüfungstermin
§ 8
Der Prüfungswerber ist vom Prüfungstermin rechtzeitig, spätestens zwei Wochen vor diesem Termin schriftlich zu verständigen. In der Verständigung sind dem Prüfungswerber
- 1. Zeit und Ort der Prüfung (schriftlicher und mündlicher Teil),
- 2. die Gegenstände der schriftlichen und mündlichen Prüfung sowie
- 3. Unterlagen und Hilfsmittel, die er für die schriftliche Prüfung mitzubringen hat,
bekanntzugeben.
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