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§ 7 BZGü-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1994

Anmeldung zur Prüfung

§ 7

(1) Die Anmeldung zur Prüfung hat der Prüfungswerber spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin schriftlich beim Landeshauptmann einzubringen.

(2) Der Prüfungsanmeldung sind anzuschließen:

  1. 1. allfällige Anträge auf Ausstellung von Bescheinigungen sowie die hierfür erforderlichen Unterlagen oder bereits ausgestellte Bescheinigungen der Prüfungskommission gemäß § 14,
  2. 2. Urkunden zum Nachweis des Vor- und Familiennamens und
  3. 3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr.

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