vorheriges Dokument
nächstes Dokument

GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Guatemala

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.7.1994

§ 0

GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Guatemala

Kurztitel

GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Guatemala

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 696/1994

Inkrafttretensdatum

21.07.1994

Langtitel

(Übersetzung)

PROTOKOLL ÜBER DEN BEITRITT GUATEMALAS ZUM ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN

StF: BGBl. Nr. 696/1994 (NR: GP XVIII RV 1500 AB 1630 S. 166 . BR: AB 4798 S. 587 .)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrags wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die Rücknahme des anläßlich der Unterzeichnung des Protokolls erklärten Vorbehalts der Ratifikation wurde am 21. Juli 1994 dem Generaldirektor des GATT notifiziert; das Protokoll ist für Österreich mit diesem Tag in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierungen, die Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind (im folgenden als „Vertragsparteien“ bzw. als „Allgemeines Abkommen“ bezeichnet), die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Regierung Guatemalas (im folgenden als „Guatemala“ bezeichnet), sind

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Ergebnisse der Verhandlungen über den Beitritt Guatemalas zum Allgemeinen Abkommen,

DURCH ihre Vertreter wie folgt übereingekommen:

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte