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Artikel 1 GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Guatemala

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.7.1994

TEIL I

Allgemeine Bestimmungen

1. Guatemala wird, sobald dieses Protokoll gemäß Abs. 6 in Kraft tritt, zu einer Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens im Sinne seines Artikels XXXII und wendet den Vertragsparteien gegenüber vorläufig und nach Maßgabe dieses Protokolls an:

TEIL II

Liste der Zollzugeständnisse

3. Sobald dieses Protokoll in Kraft tritt, wird die Liste in der Anlage zu einer Liste des Allgemeinen Abkommens bezüglich Guatemala.

TEIL III

Artikel 1

Schlußbestimmungen

5. Dieses Protokoll wird beim Generaldirektor der Vertragsparteien hinterlegt. Es liegt zur Annahme mittels Unterzeichnung oder einer anderen Form durch Guatemala bis 31. Juli 1991 auf. Es liegt auch zur Annahme durch die Vertragsparteien und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft auf.

6. Dieses Protokoll tritt am dreißigsten Tag nach dem Tage seiner Annahme durch Guatemala in Kraft.

7. Sobald Guatemala nach Abs. 1 dieses Protokolls eine Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens geworden ist, kann es dem Allgemeinen Abkommen auf Grund der anwendbaren Bestimmungen des Protokolls durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generaldirektor beitreten. Dieser Beitritt wird an dem Tage wirksam, an dem das Allgemeine Abkommen nach Art. XXVI in Kraft tritt bzw. am dreißigsten Tag nach dem Tage der Hinterlegung der Beitrittsurkunde, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. Der Beitritt zum Allgemeinen Abkommen gemäß dieses Absatzes wird für die Zwecke des Art. XXXII, Abs. 2 jenes Abkommens als Annahme des Abkommens gemäß seinem Art. XXVI, Abs. 4 angesehen.

8. Guatemala kann die vorläufige Anwendung des Allgemeinen Abkommens vor seinem Beitritt zu diesem gemäß Abs. 7 zurücknehmen; eine derartige Zurücknahme wird am sechzigsten Tag nach dem Tage wirksam, an dem eine schriftliche Mitteilung hierüber beim Generaldirektor einlangt.

9. Der Generaldirektor übermittelt unverzüglich eine beglaubigte Abschrift dieses Protokolls und eine Notifikation über jede Unterzeichnung desselben gemäß Abs. 5 an jede Vertragspartei, an die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, an Guatemala und an jede Regierung, die dem Allgemeinen Abkommen vorläufig beigetreten ist.

10. Dieses Protokoll wird nach Art. 2 der Satzung der Vereinten Nationen registriert.

GESCHEHEN zu Genf am achtundzwanzigsten Februar neunzehnhunderteinundneunzig, in einer einzigen Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache, ausgenommen einer möglichen anderen Regelung betreffend die hier angeschlossene Liste, wobei jeder Text authentisch ist.

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