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Artikel 5 EWR-Abkommen – Protokoll 23

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 5

In den unter Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben b und c, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Abkommens fallenden Fällen lädt das zuständige Überwachungsorgan das andere Überwachungsorgan ein, an den Anhörungen der beteiligten Unternehmen teilzunehmen. Diese Einladung ist auch an die Staaten des Zuständigkeitsbereichs des anderen Überwachungsorgans zu richten.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2025

Gesetzesnummer

10007354

Dokumentnummer

NOR12079852

alte Dokumentnummer

N5199318820L

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