Artikel 5
In den unter Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben b und c, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Abkommens fallenden Fällen lädt das zuständige Überwachungsorgan das andere Überwachungsorgan ein, an den Anhörungen der beteiligten Unternehmen teilzunehmen. Diese Einladung ist auch an die Staaten des Zuständigkeitsbereichs des anderen Überwachungsorgans zu richten.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2025
Gesetzesnummer
10007354
Dokumentnummer
NOR12079852
alte Dokumentnummer
N5199318820L
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