vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 6 EWR-Abkommen – Protokoll 23

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

BERATENDE AUSSCHÜSSE

Artikel 6

In den unter Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben b und c, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Abkommens fallenden Fällen teilt das zuständige Überwachungsorgan dem anderen Überwachungsorgan rechtzeitig den Sitzungstermin des Beratenden Ausschusses mit und übermittelt alle sachdienlichen Unterlagen.

Alle zu diesem Zweck vom anderen Überwachungsorgan übermittelten Unterlagen sind dem Beratenden Ausschuß des für die Entscheidung eines Falles gemäß Artikel 56 des Abkommens zuständigen Überwachungsorgans zusammen mit den von diesem Überwachungsorgan zusammengestellten Unterlagen vorzulegen.

Jedes Überwachungsorgan sowie die Staaten seines Zuständigkeitsbereichs haben das Recht, sich an den Beratenden Ausschüssen des anderen Überwachungsorgans zu beteiligen und dort Stellung zu nehmen; sie haben jedoch kein Stimmrecht.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2025

Gesetzesnummer

10007354

Dokumentnummer

NOR12079853

alte Dokumentnummer

N5199318821L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)