Artikel 4
In den unter Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben b und c, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Abkommens fallenden Fällen übermittelt das zuständige Überwachungsorgan dem anderen Überwachungsorgan die Verwaltungsschreiben, mit denen eine Akte geschlossen oder eine Beschwerde zurückgewiesen wird.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2025
Gesetzesnummer
10007354
Dokumentnummer
NOR12079851
alte Dokumentnummer
N5199318819L
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