Artikel 3
Das zuständige Überwachungsorgan konsultiert in den unter
Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben b und c, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Abkommens fallenden Fällen das andere Überwachungsorgan,
- – wenn es seine Absicht zur Erteilung eines Negativattests bekanntgibt
- – wenn es seine Absicht, eine Entscheidung in Anwendung von Artikel 53 Absatz 3 des Abkommens zu treffen, bekanntgibt
- – oder wenn es seine Mitteilung der Beschwerdepunkte an die betreffenden Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen sendet.
- Das andere Überwachungsorgan kann innerhalb der in der Bekanntgabe oder der Mitteilung der Beschwerdepunkte genannten Frist hierzu Stellung nehmen.
- Von den beteiligten Unternehmen oder Dritten erhaltene Stellungnahmen sind dem anderen Überwachungsorgan zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2025
Gesetzesnummer
10007354
Dokumentnummer
NOR12079850
alte Dokumentnummer
N5199318818L
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