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Artikel 3 EWR-Abkommen – Protokoll 23

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 3

Das zuständige Überwachungsorgan konsultiert in den unter

Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben b und c, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Abkommens fallenden Fällen das andere Überwachungsorgan,

  1. wenn es seine Absicht zur Erteilung eines Negativattests bekanntgibt
  2. wenn es seine Absicht, eine Entscheidung in Anwendung von Artikel 53 Absatz 3 des Abkommens zu treffen, bekanntgibt
  3. oder wenn es seine Mitteilung der Beschwerdepunkte an die betreffenden Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen sendet.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2025

Gesetzesnummer

10007354

Dokumentnummer

NOR12079850

alte Dokumentnummer

N5199318818L

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