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Artikel 13 EWR-Abkommen – Protokoll 21

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 13

Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, für die nach Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vor dem Inkrafttreten des Abkommens Einzelfreistellungen gewährt wurden, bleiben bis zum Ablauf der in den entsprechenden Entscheidungen genannten Freistellungsfristen oder bis zu einer abweichenden Entscheidung der EG-Kommission von den Bestimmungen dieses Abkommens freigestellt. Ausschlaggebend ist das jeweils frühere Datum.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2025

Gesetzesnummer

10007352

Dokumentnummer

NOR12079842

alte Dokumentnummer

N5199318808L

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