vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 12 EWR-Abkommen – Protokoll 21

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 12

Auf Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die bei Inkrafttreten dieses Abkommens bestehen und zu den in Artikel 53 Absatz 1 genannten Gruppen gehören, ist das Verbot gemäß Artikel 53 Absatz 1 nach Inkrafttreten dieses Abkommens nicht anwendbar, wenn die Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens derart abgeändert werden, daß sie nicht mehr unter das Verbot gemäß Artikel 53 Absatz 1 fallen.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2025

Gesetzesnummer

10007352

Dokumentnummer

NOR12079841

alte Dokumentnummer

N5199318807L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)