vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 Begrenzung von Emissionen aus Aufbereitungsanlagen für bituminöses Mischgut

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1993

§ 1

Diese Verordnung gilt für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen bituminöses Mischgut aufbereitet wird (Aufbereitungsanlagen).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)