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Begrenzung von Emissionen aus Aufbereitungsanlagen für bituminöses Mischgut

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1993

§ 0

Begrenzung von Emissionen aus Aufbereitungsanlagen für bituminöses Mischgut

Kurztitel

Begrenzung von Emissionen aus Aufbereitungsanlagen für bituminöses Mischgut

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 489/1993

Inkrafttretensdatum

01.08.1993

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Begrenzung von Emissionen aus Aufbereitungsanlagen für bituminöses Mischgut

StF: BGBl. Nr. 489/1993

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, zuletzt geändert durch die Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl. Nr. 29/1993, wird vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit den Bundesministern für Arbeit und Soziales und für Umwelt, Jugend und Familie verordnet:

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