vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Anlage2 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Bulgarien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1993

ANHANG II

AUF DEN IN UNTERABSATZ (c) VON ARTIKEL 2 BEZUG GENOMMEN WIRD Artikel 1

Anlage2

  1. 1. Vorbehaltlich anderer Regelungen in diesem Anhang unterliegen Fische und andere Meeresprodukte, wie sie nachstehend angeführt werden, den Bestimmungen des Abkommens.
  2. 2. Vorbehaltlich anderer nachstehend angeführter Regelungen werden mit dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens alle Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung für diese Erzeugnisse mit Ursprung in den EFTA-Staaten und in Bulgarien abgeschafft.

---------------------------------------------------------------------

HS-Warennummer Warenbezeichnung

---------------------------------------------------------------------

02.08 Anderes Fleisch sowie andere Innereien und

anderer genießbarer Schlachtanfall, frisch,

gekühlt oder gefroren:

ex 0208.90 - andere:

- - von Walen *1)

Kapitel 3 Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere

wirbellose Wassertiere

15.04 Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von

Fischen oder Meeressäugetieren, auch

raffiniert, aber nicht chemisch

modifiziert *1)

15.16 Tierische oder pflanzliche Fette und Öle sowie

deren Fraktionen, ganz oder teilweise

hydriert, umgeestert, rückgeestert oder

elaidinisiert, auch raffiniert, aber nicht

weiter zubereitet:

ex 1516.10 - tierische Fette und Öle sowie deren

Fraktionen:

- - zur Gänze aus Fischen oder

Meeressäugetieren *1) gewonnen

16.03 Extrakte und Säfte aus Fleisch, Fischen oder

Krebstieren, Weichtieren oder anderen

wirbellosen Wassertieren:

ex 1603.00 - Extrakte und Säfte aus Walfleisch, Fischen

oder Krebstieren, Weichtieren oder anderen

wirbellosen Wassertieren *1)

16.04 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht;

Kaviar und Kaviarersatz aus Fischeiern

16.05 Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose

Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht

23.01 Mehl, Grieß und Pellets, aus Fleisch,

Innereien und anderem Schlachtanfall, von

Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen

wirbellosen Wassertieren, für den menschlichen

Genuß nicht geeignet; Grammeln:

ex 2301.10 - Mehl, Grieß und Pellets, aus Fleisch,

Innereien oder anderem Schlachtanfall;

Grammeln:

- - Walfischmehl *1)

2301.20 - Mehl, Grieß und Pellets, von Fischen,

Krebstieren, Weichtieren oder anderen

wirbellosen Wassertieren

23.09 Zubereitungen, wie sie zur Tierfütterung

verwendet werden:

ex 2309.90 - andere:

- - Solubles von Fischen

Artikel 2

  1. 1. Vorbehaltlich anderer Regelungen in den Absätzen 2 bis 4 fallen nach dem 31. Dezember 1993 Hilfsmaßnahmen für den Fischereisektor unter die Disziplinen des Artikels 19 des Abkommens und seiner vereinbarten Auslegung in Anhang XI.
  2. 2. Die folgenden Hilfsmaßnahmen für den Fischereisektor werden als normalerweise nicht dem Abkommen entsprechend betrachtet:
  1. 3. Die folgenden Hilfsmaßnahmen werden als normalerweise den Bestimmungen von Artikel 19 des Abkommens entsprechend betrachtet:
  1. 4. Die folgenden Hilfsmaßnahmen werden als nicht dem Abkommen

    entsprechend betrachtet:

Artikel 3

  1. 1. Österreich kann Zollabgaben auf die Einfuhr der folgenden

    Erzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien beibehalten:

---------------------------------------------------------------------

HS-Warennummer Warenbezeichnung

---------------------------------------------------------------------

ex 03.01 bis 03.05 Andere Süßwasserfische, ausgenommen Aale

und Lachsfische

03.05 Fische, getrocknet, gesalzen oder in

Salzlake; geräucherte Fische, auch vor oder

während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver

und Pellets aus Fischen, für den

menschlichen Genuß geeignet:

ex 0305.42 - - geräucherte Heringe, ausgenommen

Kippered Heringe

ex 0305.49 - - andere geräucherte Seefische

16.04 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht;

Kaviar und Kaviarersatz aus Fischeiern:

- Fische, ganz oder in Stücken, aber nicht

fein zerkleinert:

1604.12 - - Heringe

Diese Vereinbarungen werden vor dem 1. Jänner 1996 einer Überprüfung im Hinblick auf eine Verbesserung des Fischhandels unterzogen.

  1. 2. Österreich kann Zollabgaben auf die Einfuhr der folgenden Fische

    und Meeresprodukte mit Ursprung in Bulgarien beibehalten.

---------------------------------------------------------------------

HS-Warennummer Warenbezeichnung

---------------------------------------------------------------------

15.04 und ex 15.16 Fette und Öle, für den menschlichen Genuß

geeignet

Artikel 4

Bei den folgenden Erzeugnissen mit Ursprung in Bulgarien schafft Finnland sein bestehendes Regime mit 1. Jänner 1997 ab:

---------------------------------------------------------------------

HS-Warennummer Warenbezeichnung

---------------------------------------------------------------------

ex 03.02 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen

Fischfilets und anderes Fischfleisch der

Nr. 03.04:

- Lachsfische

- Ostseehering

ex 03.03 Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets

und anderes Fischfleisch der Nr. 03.04:

- Lachsfische

- Ostseehering

ex 03.04 Fischfilet und anderes Fischfleisch (auch

zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren

- frische oder gekühlte Filets von

Lachsfischen

- frische oder gekühlte Filets von

Ostseeheringen

(Der Ausdruck „Filet'' bezieht sich auch

auf Filets, bei denen die beiden Seiten

aneinanderhängen, wie zB Rücken- oder

Bauchseite.)

Artikel 5

  1. 1. Liechtenstein und die Schweiz können Zollabgaben auf die Einfuhr

    der folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien beibehalten:

---------------------------------------------------------------------

HS-Warennummer Warenbezeichnung

---------------------------------------------------------------------

ex 03.01 bis 03.05 Fische, ausgenommen ex 03.04 gefrorene

Filets, ausgenommen Seefische Karpfen, Aale

und Lachsfische

Diese Vereinbarungen werden vor dem 1. Jänner 1996 im Hinblick auf eine Verbesserung des Fischhandels einer Überprüfung unterzogen.

  1. 2. Liechtenstein und die Schweiz können Einfuhrzölle und Abgaben

    mit gleicher Wirkung auf die folgenden Fische und sonstigen Meeresprodukte mit Ursprung in Bulgarien aufrechterhalten:

---------------------------------------------------------------------

HS-Warennummer Warenbezeichnung

---------------------------------------------------------------------

ex Kapitel 15 Fette und Öle für den menschlichen Genuß

ex Kapitel 23 Futterzubereitungen für Zuchttiere

Artikel 6

Für die folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien kann Schweden bis zum 31. Dezember 1993 mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen anwenden, in dem Ausmaß, als dies erforderlich ist, um schwerwiegende Störungen des schwedischen Marktes zu vermeiden.

---------------------------------------------------------------------

HS-Warennummer Warenbezeichnung

---------------------------------------------------------------------

ex 03.02 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen

Fischfilets und anderes Fischfleisch der

Nummer 03.04:

- Hering

- Kabeljau

Artikel 7

  1. 1. Bulgarien kann Zollabgaben auf die Einfuhr der folgenden

    Erzeugnisse mit Ursprung in den EFTA-Staaten beibehalten:

---------------------------------------------------------------------

HS-Warennummer Warenbezeichnung

---------------------------------------------------------------------

ex 03.01 bis 03.05 Andere Süßwasserfische als Aale

Diese Vereinbarungen werden vor dem 1. Jänner 1996 im Hinblick auf eine Verbesserung des Fischhandels einer Überprüfung unterzogen.

  1. 2. Solange Österreich seine Zollabgaben auf Einfuhren der in Artikel 3 (2) genannten Erzeugnisse aus Bulgarien beibehält, kann Bulgarien seine Zollabgaben auf Einfuhren derselben Erzeugnisse mit Ursprung in Österreich beibehalten.
  2. 3. Solange Finnland sein bestehendes Regime für Einfuhren der in Artikel 4 genannten Erzeugnisse beibehält, kann Bulgarien ein ähnliches System für Einfuhren derselben Erzeugnisse mit Ursprung in Finnland einführen. Führt Bulgarien ein solches System ein, wird es diese Einfschränkungen (Anm.: richtig: Einfuhrbeschränkungen) auf die gleiche Weise und gemäß dem gleichen Zeitplan wie Finnland aufheben.
  3. 4. Bulgarien kann Zollabgaben auf Einfuhren und Abgaben mit

    gleicher Wirkung für die folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in Liechtenstein oder der Schweiz beibehalten:

---------------------------------------------------------------------

HS-Warennummer Warenbezeichnung

---------------------------------------------------------------------

ex 03.01 bis 03.05 Fische, ausgenommen ex 03.04 gefrorene Filets,

ausgenommen Salzwasserfische und Aale

Diese Vereinbarungen werden vor dem 1. Jänner 1995 im Hinblick auf eine Verbesserung des Fischhandels einer Überprüfung unterzogen.

  1. 5. Solange Liechtenstein und die Schweiz Zollabgaben auf Einfuhren

    der in Artikel 5 (2) genannten Erzeugnisse aus Bulgarien beibehalten, kann Bulgarien seine Zollabgaben auf Einfuhren derselben Erzeugnisse mit Ursprung in Liechtenstein oder der Schweiz beibehalten.

---------------------------------------------------------------------

*1) Ein Einfuhrverbot für Walerzeugnisse wird von Österreich, Finnland, Liechtenstein, Schweden und der Schweiz auf der Grundlage des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (Washingtoner Artenschutzübereinkommen) auferlegt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)