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Artikel 19 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Bulgarien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1993

Artikel 19

Staatliche Beihilfen

  1. 1. Jede Beihilfe, die von einer Vertragspartei oder durch staatliche Mittel welcher Art auch immer gewährt wird und die zu einer Verzerrung des Wettbewerbs führt oder zu führen droht, indem bestimmte Unternehmen oder die Erzeugung bestimmter Waren bevorzugt werden, ist, soweit dadurch der Handel zwischen einem EFTA-Staat und Bulgarien in Mitleidenschaft gezogen werden könnte, mit dem ordentlichen Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar.
  2. 2. Praktiken, die in Widerspruch zu Absatz 1 stehen, sind auf der Grundlage der in Anhang XI festgehaltenen Kriterien zu beurteilen.
  3. 3. Zwecks Anwendung der Bestimmungen von Absatz 1 und 2 anerkennen die Vertragsparteien, daß Bulgarien während der ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens Beihilfen mit einer stärkeren Intensität gewähren kann, als sie für EFTA-Staaten entsprechend den in Anhang XI festgelegten Kriterien toleriert würde. Der Gemeinsame Ausschuß kann unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation Bulgariens eine Verlängerung der Anwendung dieser Bestimmung beschließen.
  4. 4. Die Vertragsparteien gewährleisten die Transparenz staatlicher Beihilfemaßnahmen durch den in Anhang XIII vorgesehenen Informationsaustausch.
  5. 5. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß eine bestimmte Vorgangsweise mit den Bestimmungen von Absatz 1 unvereinbar ist, kann sie gemäß den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Verfahren des Artikels 25 entsprechende Maßnahmen ergreifen, die das Ausmaß des durch diese Vorgangsweise verursachten Schadens nicht übersteigen.

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