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Anlage11 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Bulgarien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1993

ANHANG XI

ÜBER DIE AUSLEGUNG DES ARTIKELS 19 Die EFTA-Staaten und Polen vereinbaren, daß die Anwendung von

Anlage11

Artikel 19 von folgenden Kriterien geleitet wird:

(a) Nur jene Maßnahmen können als staatliche Beihilfen bewertet

werden, die zu einem Nettotransfer von staatlichen Mitteln an den Empfänger in Form direkter Subventionen oder einen Entfall von Steuereinnahmen durch Steuervergünstigungen resultieren; Beihilfen, die im Rahmen von Programmen gewährt werden, die von den Empfängern zur Gänze finanziert werden, sind nicht staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 19; bei der Beurteilung der Auswirkungen der staatlichen Beihilfe sind die kumulativen Auswirkungen aller den Empfängern gewährten Beihilfemaßnahmen einzubeziehen.

(b) Die folgenden Maßnahmen fallen im allgemeinen nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 19:

(i) Kredite und Darlehen aus staatlichen Quellen oder Stellen,

sofern die Zinsen und Tilgungen den herrschenden Marktbedingungen entsprechen;

(ii) von den Staaten oder staatlichen Stellen gewährte

Garantien, sofern die Prämien die langfristigen Kosten des Systems decken;

(iii) Kapitalzuführungen durch Staaten oder staatliche Stellen,

sofern vernünftigerweise erwartet werden kann, daß die Rendite solcher Investitionen zumindest den Kosten der Staatsverschuldung entspricht;

(iv) steuerliche Maßnahmen, einschließlich Sozialabgaben, die Bestandteil der allgemeinen nationalen Einkommensnorm für Steuerzwecke sind, allen Unternehmen zugänglich sind und in einem Land einheitlich angewandt werden.

(c) Folgende Maßnahmen sind Beispiele für Beihilfen, die

normalerweise mit den Bestimmungen von Artikel 19 vereinbar sind:

(i) Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation,

vorausgesetzt, daß sie eindeutig zu deren Stimulierung gedacht sind und auf vorwettbewerblichem Niveau liegen; dabei umfaßt „vorwettbewerbliches Niveau'' angewandte Forschung und Entwicklung bis inklusive der Entwicklung des ersten Prototyps; eine solche Beihilfe kann bis zu einem Ausmaß von 50% der Projektkosten oder durch unterschiedliche Steuersätze mit gleicher Wirkung gewährt werden; Grundlagenforschung kann in einem höheren Maße gefördert werden; mit der Nähe eines Projektes zum Markt soll die Subventionsintensität abnehmen;

(ii) Strukturbeihilfen zur Rationalisierung, die an Branchen

gewährt werden, die Überkapazität aufweisen, wenn dadurch ein geordneter Abbau von Kapazitäten und der Beschäftigung sichergestellt wird; solche Maßnahmen sind zeitlich streng zu begrenzen und sind von einem Anpassungsprogramm zu begleiten; bei der Beurteilung von Problemen der Überkapazität ist die internationale Lage und nicht nur jene des betreffenden Landes in Betracht zu ziehen;

(iii) allgemeine Beihilfen zur Exportförderung, wie nationale

Wochen, Verkaufsförderung sowie Messen und Ausstellungen, soweit solche Beihilfen nicht unternehmensspezifisch sind;

(iv) regionale Beihilfen in einem Ausmaß, das faire

Wettbewerbsbedingungen nicht beeinträchtigt; ihr Zweck muß es sein, für die Industrien regionaler Entwicklungsgebiete gleiche wirtschaftliche Bedingungen wie für Industrien in anderen Teilen des Landes zu schaffen und nicht die Kapazität von Branchen zu erhöhen, die bereits unter Überkapazitätsproblemen leiden; die Definition von regionalen Entwicklungsgebieten einschließlich von Gebieten im industriellen Niedergang liegt in der alleinigen Kompetenz der Vertragsparteien, von welchen die Vorlage von Statistiken verlangt werden kann, die die Begründung für die Festlegung solcher Gebiete detailliert nachweisen;

(v) Beihilfen in Form von allgemeinen öffentlichen

Dienstleistungen für Handel und Industrie zu Bedingungen, die nicht bestimmte Branchen und Unternehmen bevorzugen;

(vi) allgemeine Beihilfen für die Schaffung von neuen

Arbeitsplätzen, vorausgesetzt, daß diese sich nicht in Sektoren befinden, die bereits unter Überkapazität leiden;

(vii) Beihilfen zum Umweltschutz, unter dem allgemeinen

Grundsatz, daß das Verursacherprinzip befolgt wird;

Investitionen, die spezifisch für den Abbau von Umweltverschmutzung vorgesehen sind, können bis zu 25% oder durch unterschiedliche Steuersätze mit gleicher Wirkung gefördert werden; in Anbetracht unterschiedlicher Qualitäten von Gesetzen oder Normen in anderen Ländern und deren möglicher Wirkung auf Handel und Wettbewerb wird die Subventionsintensität für bestimmte Branchen laufend geprüft;

(viii) Beihilfen an Klein- und Mittelbetriebe sollen die direkt

mit der Größe der Unternehmen verbundenen Nachteile ausgleichen, wobei darunter Unternehmungen verstanden werden, die nicht mehr als 100 Personen beschäftigen und deren jährlicher Umsatz geringer als 10 Millionen ECU ist.

(d) Folgende Maßnahmen sind Beispiele für Beihilfen, die

normalerweise nicht mit Artikel 19 in Einklang stehen:

(i) Beihilfen zur Verlustabdeckung von Unternehmungen,

entweder direkt oder durch Einnahmeverzicht öffentlicher Behörden;

(ii) Eigenkapitalzufuhr an Firmen, wenn diese die gleiche

Wirkung wie Beihilfen zur Verlustabdeckung hat;

(iii) Produktionsbeihilfen in Problembranchen, die unter

strukturellen Überkapazitäten leiden, oder an Unternehmungen in Schwierigkeiten, sofern diese nicht von einem Anpassungsprogramm begleitet werden und zeitlich streng begrenzt sind;

(iv) Beihilfen, die als Rettungsmaßnahme an bestimmte Firmen

gewährt werden, soweit diese nicht bloß gewährt werden, um Zeit für die Entwicklung von langfristigen Lösungen zu gewinnen und um akute soziale Probleme zu vermeiden;

(v) Beihilfemaßnahmen, inklusive indirekte Steuern, die derart

angewendet werden, daß sie im Inland erzeugte Waren begünstigen und gleichartige Waren aus einer anderen Vertragspartei benachteiligen;

(vi) die Formen der Beihilfe für die Ausfuhr von Waren in

andere Vertragsparteien wie im Appendix beschrieben.

APPENDIX

ERLÄUTERNDE LISTE DER FORMEN DER IN ANHANG XI (d) (vi) ANGEFÜHRTEN

EXPORTBEIHILFE

(a) Devisenkontingentierungsmaßnahmen oder ähnliche Praktiken, die

eine Prämie auf Ausfuhren oder Wiederausfuhren enthalten. (b) Die Gewährung direkter Subventionen an Exporteure seitens

Regierungen.

(c) Der Verzicht auf direkte Steuern oder Sozialversicherungsabgaben

von industriellen und gewerblichen Unternehmen, exportbezogen berechnet.

(d) Die Befreiung von Abgaben oder Steuern in bezug auf exportierte

Waren, ausgenommen Abgaben in Verbindung mit der Einfuhr oder indirekte Steuern, die ein- oder mehrmalig auf dieselbe Ware, wenn sie für den Inlandsverbrauch verkauft wird, eingehoben werden, oder, in bezug auf exportierte Waren, die Zahlung von Beträgen, welche die tatsächlich ein- oder mehrmalig auf diese Waren in der Form von indirekten Steuern oder Abgaben in Verbindung mit Einfuhren oder auf beiderlei Art eingehobenen Beträge übersteigen.

(e) Hinsichtlich der Lieferungen von importierten Rohstoffen für

Exportgeschäfte zu anderen Bedingungen als für Inlandsgeschäfte seitens Regierungen oder Regierungsstellen, die Berechnung von Preisen, die unter den Weltmarktpreisen liegen.

(f) Hinsichtlich staatlicher Exportkreditgarantien die Berechnung von

Prämien zu Sätzen, die offensichtlich nicht ausreichen, um die langfristigen Betriebskosten und Verluste der Kreditversicherungsinstitute zu decken.

(g) Die Gewährung von Exportkrediten seitens der Regierungen (oder seitens spezieller staatlich gelenkter Institutionen) zu Sätzen, die unter jenen liegen, welche diese zur Erlangung der auf diese Weise eingesetzten Geldmittel bezahlen müssen.

(h) Übernahme aller oder eines Teiles der dem Exporteur bei der Kreditbeschaffung erwachsenden Kosten seitens der Regierung.

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