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§ 7 PrAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2026

§ 7.

Werden Preise für der Beherbergung dienende Unterkünfte angegeben, so gilt für diese § 13 Abs. 1. Die Preise werden vom Gastgewerbetreibenden frei festgelegt und dürfen nicht durch Preisbindungs- oder Bestpreisklauseln durch Buchungsplattformbetreiber eingeschränkt werden. Derartige Klauseln in Verträgen zwischen Gastgewerbetreibenden und Buchungsplattformbetreibern sind absolut nichtig.

Schlagworte

Beherbergungspreis

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2026

Gesetzesnummer

10007216

Dokumentnummer

NOR40278458

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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