§ 13
(1) Die §§ 9 bis 12 gelten auch für freiwillig, insbesondere in der Werbung, in Katalogen oder Prospekten ausgezeichnete Preise. Dies gilt auch bei der Werbung für Dienstleistungen unbeschadet des § 22 Abs. 1 Z 9 des Dienstleistungsgesetzes,BGBl. INr. 100/2011, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die §§ 9 und 12 Abs. 2 gelten auch für Anbote und Kostenvoranschläge.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)