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§ 6 PrAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1992

Gastgewerbebetriebe

§ 6.

(1) Gastgewerbetreibende haben Preisverzeichnisse für die angebotenen Speisen und Getränke in ausreichender Anzahl bereitzuhalten und jedem Gast vor der Entgegennahme von Bestellungen und auf Verlangen bei der Abrechnung vorzulegen.

(2) Für kleinere Betriebe gilt Abs. 1 nicht, soweit die Gäste die Preise aus Preisverzeichnissen ersehen können, die in den Gasträumen an leicht sichtbarer Stelle angebracht sind.

(3) Soweit Gastgewerbebetriebe als Selbstbedienungsbetriebe geführt werden, sind abweichend von Abs. 1 und 2 die Preise der zur Entnahme durch die Gäste bereitgehaltenen Speisen und Getränke gemäß § 4 Abs. 1 auszuzeichnen, die Preise der übrigen Speisen und Getränke durch Preisverzeichnisse, die an leicht sichtbarer Stelle anzubringen sind.

(4) Gastgewerbetreibende, die regelmäßig warme Speisen verabreichen oder verkaufen, haben überdies von außen lesbar neben oder in der Nähe der Eingangstür ein Preisverzeichnis anzubringen, in dem die Preise der angebotenen Speisen verzeichnet sind.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2024

Gesetzesnummer

10007216

Dokumentnummer

NOR12078392

alte Dokumentnummer

N5199219603J

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