vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 11 Frühzeitige Benachrichtigung bei einem nuklearen Unfall (UdSSR)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.3.1990

Artikel 11

Dieses Abkommen gilt unbefristet. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen kündigen, indem sie die andere Vertragspartei schriftlich auf diplomatischem Weg davon in Kenntnis setzt. Die Kündigung tritt ein Jahr nachdem die eine Vertragspartei die schriftliche Mitteilung der anderen Vertragspartei erhalten hat, in Kraft, sofern in der Mitteilung kein späteres Datum angegeben wird.

Geschehen zu Moskau, am 12. September 1988, in zwei Urschriften, in deutscher und russischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)