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Artikel 10 Frühzeitige Benachrichtigung bei einem nuklearen Unfall (UdSSR)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.3.1990

Artikel 10

Diese Abkommen oder Änderungen dazu treten 60 Tage nach der gegenseitigen schriftlich auf diplomatischem Weg erfolgten Benachrichtigung der Vertragsparteien darüber in Kraft, daß die in ihrer Gesetzgebung vorgesehenen Bedingungen für das Inkrafttreten des Abkommens oder von Änderungen dazu erfüllt sind.

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