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ARTIKEL 7 Abkommen zwischen Österreich und Malaysia über die Förderung und den Schutz von Investitionen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1987

ARTIKEL 7

Andere Verpflichtungen

Ist eine Frage sowohl in diesem Abkommen als auch im innerstaatlichen Recht einer der beiden Vertragsparteien geregelt, so hindert keine Bestimmung dieses Abkommens Staatsangehörige oder Gesellschaften einer der beiden Vertragsparteien, die Investitionen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei besitzen, daran, die für sie günstigeren Bestimmungen in Anspruch zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2022

Gesetzesnummer

10006812

Dokumentnummer

NOR12074715

alte Dokumentnummer

N5198619502J

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