ARTIKEL 7
Andere Verpflichtungen
Ist eine Frage sowohl in diesem Abkommen als auch im innerstaatlichen Recht einer der beiden Vertragsparteien geregelt, so hindert keine Bestimmung dieses Abkommens Staatsangehörige oder Gesellschaften einer der beiden Vertragsparteien, die Investitionen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei besitzen, daran, die für sie günstigeren Bestimmungen in Anspruch zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2022
Gesetzesnummer
10006812
Dokumentnummer
NOR12074715
alte Dokumentnummer
N5198619502J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
