ARTIKEL 8
Besondere Vereinbarung
Eine Investition, die auf Grund einer besonderen Vereinbarung zwischen einer der beiden Vertragsparteien und den Investoren der anderen Vertragspartei vorgenommen worden ist, wird sowohl durch die Bestimmungen dieses Abkommens als auch durch die Bestimmungen der erwähnten besonderen Vereinbarung geregelt, je nachdem, welche für den Investor günstiger sind.
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2022
Gesetzesnummer
10006812
Dokumentnummer
NOR12074716
alte Dokumentnummer
N5198619503J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
