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ARTIKEL 8 Abkommen zwischen Österreich und Malaysia über die Förderung und den Schutz von Investitionen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1987

ARTIKEL 8

Besondere Vereinbarung

Eine Investition, die auf Grund einer besonderen Vereinbarung zwischen einer der beiden Vertragsparteien und den Investoren der anderen Vertragspartei vorgenommen worden ist, wird sowohl durch die Bestimmungen dieses Abkommens als auch durch die Bestimmungen der erwähnten besonderen Vereinbarung geregelt, je nachdem, welche für den Investor günstiger sind.

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2022

Gesetzesnummer

10006812

Dokumentnummer

NOR12074716

alte Dokumentnummer

N5198619503J

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