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Artikel 27 Internationales Übereinkommen über tropische Hölzer 1983

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.3.1986

KAPITEL IX – STATISTIKEN, UNTERSUCHUNGEN UND INFORMATION

Artikel 27

Statistiken, Untersuchungen und Information

  1. 1. Der Rat stellt enge Beziehungen zu geeigneten zwischenstaatlichen, staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen her, um dazu beizutragen, daß neue und zuverlässige Daten und Informationen über alle Faktoren im Bereich der tropischen Hölzer verfügbar sind. In Zusammenarbeit mit den genannten Stellen sammelt, ordnet und – wenn notwendig – veröffentlicht die Organisation alle statistischen Angaben über Produktion, Angebot, Handel, Vorräte, Verbrauch und Marktpreise von tropischen Hölzern sowie über verwandte Bereiche, soweit es für die Durchführung dieses Übereinkommens erforderlich ist.
  2. 2. Die Mitglieder legen inerhalb einer angemessenen Frist alle vom Rat in bezug auf tropische Hölzer verlangten statistischen Angaben und Informationen vor, soweit dies nach ihren innerstaatlichen Vorschriften nur irgend möglich ist.
  3. 3. Der Rat veranlaßt alle erforderlichen Untersuchungen über die Tendenzen sowie die kurz- und langfristigen Probleme des Weltmarktes für tropische Hölzer.
  4. 4. Der Rat sorgt dafür, daß die von den Mitgliedern zur Verfügung gestellten Informationen nicht auf eine Weise verwendet werden können, die die Vertraulichkeit der Geschäftstätigkeit von Personen oder Gesellschaften beeinträchtigt, die tropische Hölzer herstellen, verarbeiten oder vermarkten.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2019

Gesetzesnummer

10006808

Dokumentnummer

NOR12074391

alte Dokumentnummer

N5198613830L

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