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Artikel 8 Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.6.1985

Artikel 8

Generalkonferenz

(1) Die Konferenz besteht aus Vertretern aller Mitglieder.

(3) Außer den sonstigen in dieser Satzung bezeichneten Aufgaben nimmt die Konferenz folgende Aufgaben wahr:

  1. a) Sie bestimmt die Leitlinien und die Politik der Organisation;
  2. b) sie prüft die Berichte des Rates, des Generaldirektors und der Unterorgane der Konferenz;
  3. c) sie genehmigt nach Artikel 14 das Arbeitsprogramm, den ordentlichen Haushalt und den Projekthaushalt der Organisation, legt nach Artikel 15 den Beitragsschlüssel fest, genehmigt die Finanzordnung der Organisation und wacht darüber, daß die finanziellen Mittel der Organisation wirksam eingesetzt werden;
  4. d) sie ist befugt, mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder Abkommen oder Übereinkommen anzunehmen, die in die Zuständigkeit der Organisation fallende Angelegenheiten betreffen, und bezüglich solcher Abkommen oder Übereinkommen Empfehlungen an die Mitglieder zu richten;
  5. e) sie richtet in Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich der Organisation fallen, Empfehlungen an die Mitglieder und an internationale Organisationen;
  6. f) sie trifft andere geeignete Maßnahmen, damit die Organisation ihre Ziele verfolgen und ihre Aufgaben wahrnehmen kann.

(4) Die Konferenz kann dem Rat diejenigen ihrer Rechte und Aufgaben übertragen, deren Übertragung sie für wünschenswert hält; hiervon sind diejenigen ausgenommen, die bezeichnet sind in Artikel 3 Buchstabe b; Artikel 4; Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben a, b, c und d; Artikel 9 Absatz 1; Artikel 10 Absatz 1; Artikel 11 Absatz 2; Artikel 14 Absätze 4 und 6; Artikel 15; Artikel 18; Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstabe b und Anlage I.

(5) Die Konferenz gibt sich eine Geschäftsordnung.

(6) Jedes Mitglied hat in der Konferenz eine Stimme. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder, soweit in dieser Satzung oder in der Geschäftsordnung der Konferenz nichts anderes bestimmt ist.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2019

Gesetzesnummer

10006788

Dokumentnummer

NOR12074174

alte Dokumentnummer

N5198513705L

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