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Artikel 11 Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.6.1985

Artikel 11

Sekretariat

(1) Das Sekretariat besteht aus einem Generaldirektor und den von der Organisation benötigten stellvertretenden Generaldirektoren und sonstigen Bediensteten.

(2) Der Generaldirektor wird auf Empfehlung des Rates von der Konferenz für die Dauer von vier Jahren ernannt. Er kann für eine weitere Amtszeit von vier Jahren ernannt werden; danach ist eine Wiederernennung nicht möglich.

(3) Der Generaldirektor ist der höchste Verwaltungsbeamte der Organisation. Vorbehaltlich der allgemeinen oder besonderen Weisungen der Konferenz oder des Rates hat der Generaldirektor die Gesamtverantwortung und die Befugnis, die Arbeit der Organisation zu leiten. Im Auftrag und unter Aufsicht des Rates ist der Generaldirektor für die Einstellung der Bediensteten und die Organisation und Leitung des Personalwesens verantwortlich.

(4) Der Generaldirektor und die sonstigen Bediensteten dürfen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten von einer Regierung oder von einer Autorität außerhalb der Organisation Weisungen weder erbitten noch entgegennehmen. Sie haben jede Handlung zu unterlassen, die ihrer Stellung als internationale, nur der Organisation verantwortliche Bedienstete abträglich sein könnte. Jedes Mitglied verpflichtet sich, den ausschließlich internationalen Charakter der Verantwortung des Generaldirektors und der sonstigen Bediensteten zu achten und nicht zu versuchen, sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.

(5) Die Bediensteten werden vom Generaldirektor im Einklang mit Regelungen ernannt, welche die Konferenz auf Empfehlung des Rates erläßt. Die Ernennung von Bediensteten im Rang eines stellvertretenden Generaldirektors bedarf der Zustimmung des Rates. Die Beschäftigungsbedingungen der Bediensteten entsprechen so weit wie möglich denjenigen, die im gemeinsamen System der Vereinten Nationen Anwendung finden. Bei der Einstellung der Bediensteten und der Regelung ihres Dienstverhältnisses gilt als ausschlaggebend der Gesichtspunkt, daß es notwendig ist, ein Höchstmaß an Leistungsfähigkeit, fachlicher Eignung und Ehrenhaftigkeit zu gewährleisten. Der Umstand, daß es wichtig ist, die Auswahl der Bediensteten auf breiter und ausgewogener geographischer Grundlage vorzunehmen, ist gebührend zu berücksichtigen.

(6) Der Generaldirektor ist in dieser Eigenschaft bei allen Sitzungen der Konferenz, des Rates und des Programm- und Haushaltsausschusses tätig und nimmt alle sonstigen ihm von diesen Organen zugewiesenen Aufgaben wahr. Er erstellt einen Jahresbericht über die Tätigkeit der Organisation. Außerdem legt er der Konferenz beziehungsweise dem Rat weitere gegebenenfalls erforderliche Berichte vor.

Schlagworte

Programmausschuß

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2019

Gesetzesnummer

10006788

Dokumentnummer

NOR12074177

alte Dokumentnummer

N5198513708L

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