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§ 2 Ersichtlichmachung bei Chemischputzerarbeiten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1979

§ 2

(1) Die Verpflichtung gemäß § 1 ist dadurch zu erfüllen, daß die Chemischputzerarbeiten als

  1. 1. Kiloreinigung,
  2. 2. Einfachreinigung

    oder

  1. 3. Spezialreinigung

    bezeichnet und hiebei deren einzelne Leistungen im Sinne des Abs. 2 angegeben werden.

(2) Die einzelnen Leistungen der im Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Reinigungsarten sind:

  1. 1. Kiloreinigung:

    maschinelle Reinigung ohne jede Vor- und Nachbehandlung;

  1. 2. Einfachreinigung:
  1. a) Sortierung,
  2. b) maschinelle Reinigung nach erfolgter Sortierung und
  3. c) maschinelles Dämpfen oder Pressen;
  1. 3. Spezialreinigung:
  1. a) Sortierung,
  2. b) Vordetachur,
  3. c) maschinelle Reinigung nach erfolgter Sortierung und Vordetachur,
  4. d) Nachdetachur oder Einzelfleckbearbeitung,
  5. e) maschinelles Formdämpfen oder maschinelles Pressen und
  6. f) Handbügeln.

(3) Wird das Reinigungsgut auch imprägniert oder appretiert, so ist dies zusätzlich anzugeben.

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