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§ 1 Ersichtlichmachung bei Chemischputzerarbeiten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1979

§ 1

(1) Jedes Anbieten der Ausführung oder der Übernahme bestimmter Chemischputzerarbeiten hat derart zu erfolgen, daß hiebei die Leistungen einzeln ersichtlich zu machen sind, die im Rahmen der angebotenen Chemischputzerarbeit erbracht werden.

(2) In den für den Kundenverkehr bestimmten Räumen von Gewerbebetrieben, in denen Chemischputzerarbeiten ausgeführt oder übernommen werden, sind die Leistungen der Chemischputzerarbeiten, die ausgeführt oder übernommen werden, einzeln ersichtlich zu machen.

(3) Werden die Preise für die angebotenen Chemischputzerarbeiten ersichtlich gemacht, so hat die Ersichtlichmachung der einzelnen Leistungen, die im Rahmen der angebotenen Chemischputzerarbeiten erbracht werden, im Zusammenhang mit der Ersichtlichmachung der Preise zu erfolgen.

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