Artikel 6
- a) Zur Durchführung der in diesem Abkommen vorgesehenen Ziele wird eine österreichisch-kubanische Gemischte Kommission errichtet, die sich aus Vertretern der Regierungen beider Staaten zusammensetzt, wobei im Bedarfsfall auch Vertreter von Organisationen, Unternehmungen und anderen Institutionen als Experten beigezogen werden können.
- b) Die Gemischte Kommission wird ihre Tätigkeit gemäß den im Anhang genannten Allgemeinen Vorschriften, die Bestandteil dieses Abkommens sind, ausüben.
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