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Artikel 6 Abkommen zwischen Österreich und Kuba über die wirtschaftliche, industrielle und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1979

Artikel 6

  1. a) Zur Durchführung der in diesem Abkommen vorgesehenen Ziele wird eine österreichisch-kubanische Gemischte Kommission errichtet, die sich aus Vertretern der Regierungen beider Staaten zusammensetzt, wobei im Bedarfsfall auch Vertreter von Organisationen, Unternehmungen und anderen Institutionen als Experten beigezogen werden können.
  2. b) Die Gemischte Kommission wird ihre Tätigkeit gemäß den im Anhang genannten Allgemeinen Vorschriften, die Bestandteil dieses Abkommens sind, ausüben.

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