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Artikel 5 Abkommen zwischen Österreich und Kuba über die wirtschaftliche, industrielle und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1979

Artikel 5

Beide Vertragschließenden Parteien werden im Rahmen der jeweils geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften jenen Personen, die sich zur Durchführung der in diesem Abkommen vorgesehenen Ziele von einem Staat in den anderen begeben, die notwendigen Erleichterungen zur Ausübung ihrer Funktionen gewähren.

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