Artikel 2
Die im Artikel 1 vorgesehene Zusammenarbeit wird unter anderem folgende Modalitäten umfassen:
- Ausarbeitung von technisch-wirtschaftlichen Studien und von Durchführbarkeitsstudien;
- Gemeinsame Ausarbeitung und Ausführung von Programmen und Projekten wirtschaftlicher und industrieller Art;
- Lieferung von kompletten Industrieanlagen, Maschinen und Produktionsausrüstungen;
- Lizenz- und „Know-How“-Vergabe, inklusive Technologietransfers und Austausch technischer Unterlagen;
- Erstellung von Finanzierungsformen und -bedingungen, die die Entwicklung der wirtschaftlichen, industriellen und technisch-wissenschaftlichen Beziehungen fördern und begünstigen;
- Gewährung von Studienstipendien und Ausbildungs- und Spezialisierungskursen;
- Entsendung von Experten, Technikern und anderen Spezialisten verschiedenen Niveaus, einschließlich des Austausches von Missionen zur Ausführung von vereinbarten Projekten;
- Gemeinsame Ausarbeitung und Ausführung von vollständigen Projekten und Programmen technisch-wissenschaftlicher Natur, die zur wirksamen Aneignung der österreichischen Technologie beitragen soll, einschließlich technischer Hilfe sowie Lieferung der zu deren Durchführung erforderlichen Ausrüstung;
- Gewinnung und Verarbeitung von Rohstoffen;
- Alle sonstigen Formen der Zusammenarbeit, die von beiden Vertragschließenden Parteien vereinbart werden.
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