Artikel 1
Beide Vertragschließenden Parteien kommen überein, im Rahmen ihrer Möglichkeiten und gemäß den in beiden Staaten jeweils geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften die wirtschaftliche, industrielle und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit auf möglichst vielen Gebieten auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Nutzens zu fördern und zu unterstützen.
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